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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 21 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 21

1 Die Gemeinden können bei Neubauten für zwei oder meh- Gemeinsame

rere benachbarte Wohnhäuser gemeinsame Schutzräume anordnen, Schutzräume

wenn6

a. ein Gebäude weniger als 25 Schutzplätze benötigt und

b. die Neubauten in einem Gebiet mit zu wenig Schutzplätzen stehen.

2 Diese Auflage ist im Baubewilligungsverfahren zu verfügen.

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