522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 21 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 21
1 Die Gemeinden können bei Neubauten für zwei oder meh- Gemeinsame
rere benachbarte Wohnhäuser gemeinsame Schutzräume anordnen, Schutzräume
wenn6
a. ein Gebäude weniger als 25 Schutzplätze benötigt und
b. die Neubauten in einem Gebiet mit zu wenig Schutzplätzen stehen.
2 Diese Auflage ist im Baubewilligungsverfahren zu verfügen.