522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 20 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 20
1 Die Gemeinden legen die Gebiete fest, in denen öffent- Öffentliche
liche Schutzräume erstellt oder bestehende Schutzräume erneuert Schutzräume
werden müssen.
2 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Zahl der
Schutzplätze, den Standort und die Dringlichkeit der Bereitstellung.