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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 20 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 20

1 Die Gemeinden legen die Gebiete fest, in denen öffent- Öffentliche

liche Schutzräume erstellt oder bestehende Schutzräume erneuert Schutzräume

werden müssen.

2 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Zahl der

Schutzplätze, den Standort und die Dringlichkeit der Bereitstellung.

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