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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 2 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 2

1 Die Sicherheitsdirektion genehmigt Verträge über Zusam- Direktion

menschlüsse von Gemeinden gemäss § 8 Abs. 2 ZSG2.

2 Sie bezeichnet die Kommandantin oder den Kommandanten der

kantonalen Zivilschutzorganisation.

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