522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 19 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 19
1 Die Gemeinden führen eine Liste der auf ihrem Gebiet Schutzplatz-
verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung. Sie wei- steuerung und
sen Gebiete aus, in denen zu wenig, genügend und zu viel Schutzplätze Zuweisung
vorhanden sind.
2 Sie weisen der Bevölkerung die Schutzräume zu.
3 Sie legen dem Amt alle fünf Jahre die Planung des Schutzraum-
baus zur Genehmigung vor.