Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 19 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19

1 Die Gemeinden führen eine Liste der auf ihrem Gebiet Schutzplatz-

verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung. Sie wei- steuerung und

sen Gebiete aus, in denen zu wenig, genügend und zu viel Schutzplätze Zuweisung

vorhanden sind.

2 Sie weisen der Bevölkerung die Schutzräume zu.

3 Sie legen dem Amt alle fünf Jahre die Planung des Schutzraum-

baus zur Genehmigung vor.

← Art. 18 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Art. 20 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →