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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 17 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 17

1 Die Gemeinden dürfen die ihnen abgegebene Ausrüstung

für zivilschutzfremde Zwecke verwenden, wenn

a. die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wird

und

b. die Kommandantin oder der Kommandant zustimmt.

2 Die Funkgeräte Polycom werden nur den Partnerorganisationen

des Bevölkerungsschutzes abgegeben.

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