522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 17 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 17
1 Die Gemeinden dürfen die ihnen abgegebene Ausrüstung
für zivilschutzfremde Zwecke verwenden, wenn
a. die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wird
und
b. die Kommandantin oder der Kommandant zustimmt.
2 Die Funkgeräte Polycom werden nur den Partnerorganisationen
des Bevölkerungsschutzes abgegeben.