522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 16 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 16
1 Das Amt legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der
Zivilschutzorganisationen in einer Materialliste fest.
2 Es beschafft das Material und die Fahrzeuge. Es hört die Gemein-
den und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes dazu an.
3 Es regelt die Verwendung der vom Bund den Gemeinden vor dem
1. Januar 2004 gelieferten Ausrüstung.
4 Es bewilligt den Zivilschutzorganisationen den Verkauf, die kos-
tenlose Weitergabe und die Entsorgung von überzähliger Ausrüstung.