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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 16 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 16

1 Das Amt legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der

Zivilschutzorganisationen in einer Materialliste fest.

2 Es beschafft das Material und die Fahrzeuge. Es hört die Gemein-

den und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes dazu an.

3 Es regelt die Verwendung der vom Bund den Gemeinden vor dem

1. Januar 2004 gelieferten Ausrüstung.

4 Es bewilligt den Zivilschutzorganisationen den Verkauf, die kos-

tenlose Weitergabe und die Entsorgung von überzähliger Ausrüstung.

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