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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 14 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 14

1 Das Amt betreibt ein Ausbildungszentrum in Andelfingen.

2 Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für Zivilschutz-Ausbil-

dungszentren zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss Art. 42

Abs. 1 BZG³ zurückerstatten müssen.

3 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen

oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, sind die Staatsbei-

träge nur zurückzuerstatten, wenn

a. sie an Landerwerbskosten geleistet wurden und

b. das Land gewinnbringend veräussert wird.

Persönliche

Ausrüstung

Ausrüstung der

Zivilschutz-

organisationen

Zivilschutz-

fremde

Verwendung

Kontrolle

D. Material und Fahrzeuge

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