522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 14 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 14
1 Das Amt betreibt ein Ausbildungszentrum in Andelfingen.
2 Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für Zivilschutz-Ausbil-
dungszentren zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss Art. 42
Abs. 1 BZG³ zurückerstatten müssen.
3 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen
oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, sind die Staatsbei-
träge nur zurückzuerstatten, wenn
a. sie an Landerwerbskosten geleistet wurden und
b. das Land gewinnbringend veräussert wird.
Persönliche
Ausrüstung
Ausrüstung der
Zivilschutz-
organisationen
Zivilschutz-
fremde
Verwendung
Kontrolle
D. Material und Fahrzeuge