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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 13 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 13

1 Als hauptamtliches Lehrpersonal sind eidgenössisch diplo- Lehrpersonal

mierte Zivilschutzinstruktorinnen und -instruktoren tätig. Das Amt

kann Zusatzausbildungen verlangen.

2 Das Amt legt die Anforderungen für die Ausbildung des neben-

amtlichen Lehrpersonals fest.

1.4.12-76

3

522.1

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Ausbildungs-

infrastruktur

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