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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 12 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 12

1 Die Zivilschutzorganisationen melden dem Amt geeignete Kader-

Anwärterinnen und Anwärter für Kader- und Spezialistenaufgaben ausbildung und

zur Erreichung des Sollbestandes.

2 Das Amt befördert die Anwärterinnen und Anwärter nach erfolg-

reich abgeschlossener Ausbildung.

3 Die Kommandantinnen und Kommandanten können im Rahmen

der Wiederholungskurse folgende Beförderungen vornehmen

a. höchstens 15% der Soldaten zu Gefreiten,

b. Korporale mit Stellvertreterfunktion zu Wachtmeistern,

с. Leutnants nach zwei absolvierten Wiederholungskursen zu Ober-

leutnants.

Beförderung

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