522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 12 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 12
1 Die Zivilschutzorganisationen melden dem Amt geeignete Kader-
Anwärterinnen und Anwärter für Kader- und Spezialistenaufgaben ausbildung und
zur Erreichung des Sollbestandes.
2 Das Amt befördert die Anwärterinnen und Anwärter nach erfolg-
reich abgeschlossener Ausbildung.
3 Die Kommandantinnen und Kommandanten können im Rahmen
der Wiederholungskurse folgende Beförderungen vornehmen
a. höchstens 15% der Soldaten zu Gefreiten,
b. Korporale mit Stellvertreterfunktion zu Wachtmeistern,
с. Leutnants nach zwei absolvierten Wiederholungskursen zu Ober-
leutnants.
Beförderung