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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 11 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 11

1 Das Kader der Zivilschutzorganisationen führt die Wieder- Wiederholungs-

holungskurse durch.

2 Das Amt genehmigt die von den Gemeinden eingereichten Wieder-

holungskursprogramme.

3 Die Kommandantinnen oder Kommandanten erstellen jährlich

einen Dienstleistungsplan für ihre Zivilschutzorganisation, den sie dem

Amt jeweils bis 30. September des Vorjahres zur Genehmigung ein-

reichen. Sie stellen ihn nach erteilter Genehmigung den Angehörigen

der Zivilschutzorganisation bis 15. November zu.

4 Schutzdienstpflichtige, die bis am 15. Dezember keinen Dienst-

leistungsplan erhalten haben, melden sich bei der für den Zivilschutz

zuständigen Stelle der Gemeinde.

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