522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 11 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 11
1 Das Kader der Zivilschutzorganisationen führt die Wieder- Wiederholungs-
holungskurse durch.
2 Das Amt genehmigt die von den Gemeinden eingereichten Wieder-
holungskursprogramme.
3 Die Kommandantinnen oder Kommandanten erstellen jährlich
einen Dienstleistungsplan für ihre Zivilschutzorganisation, den sie dem
Amt jeweils bis 30. September des Vorjahres zur Genehmigung ein-
reichen. Sie stellen ihn nach erteilter Genehmigung den Angehörigen
der Zivilschutzorganisation bis 15. November zu.
4 Schutzdienstpflichtige, die bis am 15. Dezember keinen Dienst-
leistungsplan erhalten haben, melden sich bei der für den Zivilschutz
zuständigen Stelle der Gemeinde.
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