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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 10 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 10

1 Die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung sowie Aus- und

die Weiterbildung werden durch hauptamtliches Lehrpersonal erteilt. Weiterbildung

Das Amt kann den Einsatz von nebenamtlichem Lehrpersonal bewil-

ligen.

2 Das Amt erstellt ein Kurstableau für die kantonalen Kurse.

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