522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 10 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 10
1 Die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung sowie Aus- und
die Weiterbildung werden durch hauptamtliches Lehrpersonal erteilt. Weiterbildung
Das Amt kann den Einsatz von nebenamtlichem Lehrpersonal bewil-
ligen.
2 Das Amt erstellt ein Kurstableau für die kantonalen Kurse.