Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) (KZV)
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
Der Regierungsrat ordnet Zusammenschlüsse von Gemein- Regierungsrat
den gemäss § 8 Abs. 3 ZSG2 an.
1 Die Sicherheitsdirektion genehmigt Verträge über Zusam- Direktion
menschlüsse von Gemeinden gemäss § 8 Abs. 2 ZSG2.
2 Sie bezeichnet die Kommandantin oder den Kommandanten der
kantonalen Zivilschutzorganisation.
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist die für den Amt
Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. Es erfüllt alle Aufgaben im
Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere
Behörde zuständig ist.
2 Es erlässt Weisungen für den Vollzug.
Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt die Gemein- Kantonale
den und hilft bei interkantonalen und grenzüberschreitenden Not- Zivilschutz-
organisation
lagen.
1 Die Gemeinden bewilligen Einsätze des Zivilschutzes zuguns- Gemeinden
ten der Gemeinschaft auf kommunaler Ebene.
2 Sie stellen sicher, dass Schutzbauten für die Zivilschutzorgani-
sationen und öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung gebaut,
unterhalten und erneuert werden.
3 Sie bezeichnen das Kontrollorgan für die Schutzbauten.
4 Sie bezeichnen für die periodische Kontrolle der Schutzräume
eine Stelle.
1.4.12-76
1
Flughafen
Zürich
522.1
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
1 Die Betreiberin des Flughafens vollzieht die Massnahmen
im Schutzbaubereich auf dem Gelände des Flughafens wie eine
Gemeinde.
2 Das Amt und die Betreiberin des Flughafens regeln die Einzel-
heiten vertraglich.
Dienstanzeigen
und Aufgebot
Zuteilung
Daten-
bearbeitung
B. Aufgebot und Kontrollführung
1 Die aufbietenden Stellen für die Grund-, die Zusatz- und
die Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse
stellen den Schutzdienstpflichtigen vor dem Aufgebot eine Dienst-
anzeige zu. Der Dienstleistungsplan gemäss § 11 gilt ebenfalls als
Dienstanzeige.
2 Wer drei Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten
hat, meldet sich bei der Aufgebotsstelle.
3 Aufgebote für Einsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 BZG³ und § 10
Abs. 3 ZSG2 bedürfen keiner Dienstanzeige.
4 Aufgebote bei Katastrophen und in Notlagen erfolgen mit dem
vom Kanton festgelegten technischen System.
1 Das Amt teilt vor abgeschlossener Grundausbildung die
Schutzdienstpflichtigen der Personalreserve zu. Danach kann es die
Schutzdienstpflichtigen einer Zivilschutzorganisation zuteilen.
2 Es kann Schutzdienstpflichtige umteilen
auf Antrag der Zivilschutzorganisation,
a.
bei Wohnsitzwechsel des Schutzdienstpflichtigen.
b.
1 Das Amt bearbeitet und speichert elektronisch die für die
Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personendaten aus den
Einwohnerkontrollregistern der Gemeinden und aus dem Personal-
Informations-System der Armee (PISA).
2 Es verwaltet die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen auf
einer zentralen Datenbank.
3 Der Datenaustausch zwischen dem Amt und den Gemeinden
erfolgt elektronisch mit dem vom Amt festgelegten technischen Sys-
tem.
4 Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, können Gesuche
in elektronischer Form eingereicht werden.
2
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
522.1
C. Ausbildung
1 Die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung sowie Aus- und
die Weiterbildung werden durch hauptamtliches Lehrpersonal erteilt. Weiterbildung
Das Amt kann den Einsatz von nebenamtlichem Lehrpersonal bewil-
ligen.
2 Das Amt erstellt ein Kurstableau für die kantonalen Kurse.
1 Das Kader der Zivilschutzorganisationen führt die Wieder- Wiederholungs-
holungskurse durch.
2 Das Amt genehmigt die von den Gemeinden eingereichten Wieder-
holungskursprogramme.
3 Die Kommandantinnen oder Kommandanten erstellen jährlich
einen Dienstleistungsplan für ihre Zivilschutzorganisation, den sie dem
Amt jeweils bis 30. September des Vorjahres zur Genehmigung ein-
reichen. Sie stellen ihn nach erteilter Genehmigung den Angehörigen
der Zivilschutzorganisation bis 15. November zu.
4 Schutzdienstpflichtige, die bis am 15. Dezember keinen Dienst-
leistungsplan erhalten haben, melden sich bei der für den Zivilschutz
zuständigen Stelle der Gemeinde.
kurse
1 Die Zivilschutzorganisationen melden dem Amt geeignete Kader-
Anwärterinnen und Anwärter für Kader- und Spezialistenaufgaben ausbildung und
zur Erreichung des Sollbestandes.
2 Das Amt befördert die Anwärterinnen und Anwärter nach erfolg-
reich abgeschlossener Ausbildung.
3 Die Kommandantinnen und Kommandanten können im Rahmen
der Wiederholungskurse folgende Beförderungen vornehmen
a. höchstens 15% der Soldaten zu Gefreiten,
b. Korporale mit Stellvertreterfunktion zu Wachtmeistern,
с. Leutnants nach zwei absolvierten Wiederholungskursen zu Ober-
leutnants.
Beförderung
1 Als hauptamtliches Lehrpersonal sind eidgenössisch diplo- Lehrpersonal
mierte Zivilschutzinstruktorinnen und -instruktoren tätig. Das Amt
kann Zusatzausbildungen verlangen.
2 Das Amt legt die Anforderungen für die Ausbildung des neben-
amtlichen Lehrpersonals fest.
1.4.12-76
3
522.1
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Ausbildungs-
infrastruktur
1 Das Amt betreibt ein Ausbildungszentrum in Andelfingen.
2 Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für Zivilschutz-Ausbil-
dungszentren zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss Art. 42
Abs. 1 BZG³ zurückerstatten müssen.
3 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen
oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, sind die Staatsbei-
träge nur zurückzuerstatten, wenn
a. sie an Landerwerbskosten geleistet wurden und
b. das Land gewinnbringend veräussert wird.
Persönliche
Ausrüstung
Ausrüstung der
Zivilschutz-
organisationen
Zivilschutz-
fremde
Verwendung
Kontrolle
D. Material und Fahrzeuge
1 Schutzdienstpflichtige, die einer Zivilschutzorganisation
zugeteilt sind, erhalten die persönliche Ausrüstung.
2 Sie geben die persönliche Ausrüstung bei ihrer Entlassung aus
dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton der Zivilschutz-
organisation zurück.
1 Das Amt legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der
Zivilschutzorganisationen in einer Materialliste fest.
2 Es beschafft das Material und die Fahrzeuge. Es hört die Gemein-
den und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes dazu an.
3 Es regelt die Verwendung der vom Bund den Gemeinden vor dem
1. Januar 2004 gelieferten Ausrüstung.
4 Es bewilligt den Zivilschutzorganisationen den Verkauf, die kos-
tenlose Weitergabe und die Entsorgung von überzähliger Ausrüstung.
1 Die Gemeinden dürfen die ihnen abgegebene Ausrüstung
für zivilschutzfremde Zwecke verwenden, wenn
a. die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wird
und
b. die Kommandantin oder der Kommandant zustimmt.
2 Die Funkgeräte Polycom werden nur den Partnerorganisationen
des Bevölkerungsschutzes abgegeben.
Das Amt kontrolliert periodisch die von Bund und Kanton
beschaffte Ausrüstung.
4
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
E. Schutzbauten
522.1
1 Die Gemeinden führen eine Liste der auf ihrem Gebiet Schutzplatz-
verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung. Sie wei- steuerung und
sen Gebiete aus, in denen zu wenig, genügend und zu viel Schutzplätze Zuweisung
vorhanden sind.
2 Sie weisen der Bevölkerung die Schutzräume zu.
3 Sie legen dem Amt alle fünf Jahre die Planung des Schutzraum-
baus zur Genehmigung vor.
1 Die Gemeinden legen die Gebiete fest, in denen öffent- Öffentliche
liche Schutzräume erstellt oder bestehende Schutzräume erneuert Schutzräume
werden müssen.
2 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Zahl der
Schutzplätze, den Standort und die Dringlichkeit der Bereitstellung.
1 Die Gemeinden können bei Neubauten für zwei oder meh- Gemeinsame
rere benachbarte Wohnhäuser gemeinsame Schutzräume anordnen, Schutzräume
wenn6
a. ein Gebäude weniger als 25 Schutzplätze benötigt und
b. die Neubauten in einem Gebiet mit zu wenig Schutzplätzen stehen.
2 Diese Auflage ist im Baubewilligungsverfahren zu verfügen.
1 Ferien- und Personalhäuser, Kinder- und Jugendheime Schutzraumbau
sowie Klöster und Internate sind Wohnhäusern im Sinne von Art. 46
Abs. 1 BZG³ in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung
über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV)4 gleichgestellt. Bei
Lofthäusern ist pro 40 m² Bruttogeschossfläche ein Schutzplatz zu erstel-
len.
2 Als Spitäler und Heime im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BZG³ in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b ZSV4 gelten auch
a. Sanatorien,
b. psychiatrische Kliniken,
c. Entzugs-, Heil- und Rehabilitationsanstalten,
d. Invalidenheime.
3 Bei gemischter Gebäudenutzung besteht nur für den Wohnbereich
eine Schutzraumbaupflicht.
4 Als Neubauten von Wohnhäusern, Spitälern sowie Alters- und
Pflegeheimen gelten
a. auf einem vorher nicht überbauten oder durch Abbruch neu über-
baubar gemachten Baugrund erstellte Gebäude,
b. selbstständige Anbauten.
1. 4. 12 - 76
5
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Anzahl der Schutzplätze
Ausnahmen
Bewilligung
Sicherheits- leistung
Abnahme
5 Als Areal im Sinne von Art. 17 Abs. 3 und 4 ZSV4 gelten mehrere
aneinandergrenzende Grundstücke (Parzellen), die derselben Eigen-
tümerin oder demselben Eigentümer bzw. derselben Baurechtnehmerin
oder demselben Baurechtnehmer gehören. Strassen im Areal unter-
brechen das Areal nicht.
5 1 Die Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen sowie deren
Anzahl richtet sich nach Art. 17 ZSV4.
2 In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Ein-
wohnerinnen und Einwohnern besteht eine Pflicht zur Erstellung von
Schutzplätzen bereits bei Neubauten von Wohnhäusern ab acht Zim-
mern.
Das Amt kann anstelle des Baus von Schutzräumen die Leis-
tung eines Ersatzbeitrages verfügen. Dies gilt für
a. die in Art. 18 ZSV4 aufgeführten Fälle,
b. die Herabsetzung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei
Neubauten,
c. nicht unterkellerte Gebäude.
1 Das Amt bewilligt die Schutzraumbauprojekte. Es kann
die Gemeinden zur Erteilung von Bewilligungen ermächtigen.
2 Die Gemeinden erteilen die Baufreigabe erst nach der Bewilli-
gung des Schutzraumbauprojektes.
3 Die Bewilligungen verfallen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
mit dem Bau begonnen wird.
1 In der Baubewilligung kann Sicherheitsleistung verlangt
werden für
a. die Mängelbehebung,
b. die Aufwendungen des Kontrollorgans.
2 Der Aufwand des Kontrollorgans kann durch Pauschalbeträge
abgegolten werden.
1 Das Kontrollorgan führt die Abnahme innert zweier
Monate nach Meldung der Fertigstellung des Schutzraumes durch
die Projektverfasserin oder den Projektverfasser, spätestens aber nach
Erteilung der Bezugsbewilligung des Gebäudes durch.
2 Die Frist für eine Mängelbehebung beträgt 90 Tage. Die Nach-
kontrolle und die Schlussabnahme erfolgen spätestens sechs Monate
nach der Abnahme.
6
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
522.1
1 Die Gemeinden legen die Pflicht zur Leistung von Ersatz- Ersatzbeiträge
beiträgen im Baubewilligungsverfahren fest; das Amt verfügt deren a. Leistung
Höhe.
2 Die Gemeinden nehmen das Inkasso der Ersatzbeiträge vor und
überweisen diese dem Amt. Das Amt entschädigt die Gemeinden
dafür angemessen.6
3 Das Amt führt eine Liste über die verfügten und die verwendeten
Ersatzbeiträge. Es teilt den Gemeinden jeweils auf Ende Jahr den
Stand der Ersatzbeiträge mit. Differenzen sind innerhalb von 90 Tagen
zu bereinigen.
4 Erfüllen Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Schutzraum-
baupflicht auf dem gleichen Areal innert fünf Jahren nach rechts-
kräftiger Festlegung des Ersatzbeitrages, können sie die zinslose Rück-
erstattung der Ersatzbeiträge verlangen.
5.7
Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder von b. Verwendung
Amtes wegen über die Verwendung der Ersatzbeiträge. Die Ersatzbei-
träge können namentlich für folgende Massnahmen des Zivilschutzes
gemäss Art. 22 Abs. 1 ZSV4 verwendet werden:6
a. Aufwendungen für die Planung des Schutzraumbaus und die perio-
dische Schutzraumkontrolle,
b. Erneuerung von bestehenden Schutzräumen, sofern dadurch die
Erstellung von öffentlichen Schutzräumen vermieden werden kann,
c. Unterhalt und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der öffent-
lichen Schutzanlagen, soweit diese Kosten den jährlichen Pauschal-
beitrag des Bundes übersteigen,
d. Unterhalt und Betrieb von Telematik- und Alarmierungsmitteln,
e. Beschaffung, Unterhalt und Betrieb von Hard- und Software,
f. Beschaffung, Unterhalt und Entsorgung von Ausrüstung.
1 Die Gemeinden kontrollieren den baulichen Zustand und Periodische
die technische Betriebsbereitschaft der bestehenden Schutzräume Kontrolle
gemäss den Weisungen des Bundes.
2 Mängel sind innert 90 Tagen zu beheben.
a. Schutzräume
1 Das Amt kontrolliert die Schutzanlagen gemäss Art. 35 b. Schutz-
Abs. 1 ZSV4.
2 Mängel sind innert eines Jahres zu beheben.
anlagen
1.4.12-76
7
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Schutzbauten, die im sanitätsdienstlichen Bereich nicht mehr
benötigt werden, stehen den Eigentümerinnen und Eigentümern im
Rahmen der Bestimmungen des Bundes für ihre Bedürfnisse zur Ver-
fügung, soweit sie nicht als geschützte Unterkunft für Partnerorgani-
sationen benötigt werden.
Aufhebung von
Schutzbauten
6 1 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinden über die
Aufhebung von Schutzräumen im Sinne von Art. 29 ZSV4.
2 Es kann Schutzräume aufheben, die nicht mehr den Mindest-
anforderungen entsprechen, sofern
a. im Beurteilungsgebiet genügend vollwertige Schutzplätze für die
ständige Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen oder
b. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unver-
hältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde.
3 Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für öffentliche Schutz-
räume und Schutzanlagen zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss
1 Das Amt entscheidet über die Durchführung einer Ersatz-
vornahme im Sinne von Art. 58 BZG3. Es kann den Vollzug der
Gemeinde übertragen.
2 Es ordnet ausnahmsweise die Leistung eines Ersatzbeitrages an,
insbesondere wenn der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme
unverhältnismässig wäre.
Kosten-
verteilung
F. Haftung
Der Kanton und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten Dritten gegenüber im Sinne von Art. 60 ff. BZG3
schadenersatzpflichtig.
Inkrafttreten
G. Schlussbestimmung
8
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Januar 2012
(OS 67, 74)
522.1
1 Die Ersatzbeiträge, die bis 31. Dezember 2011 verfügt wurden,
werden von den Gemeinden verwaltet.
2 Die Verwendung der Ersatzbeiträge durch die Gemeinde bedarf
einer Genehmigung des Amtes.
3 Die Verwendung von Ersatzbeiträgen gemäss § 28 erfolgt erst,
wenn die Gemeinde selbst über keine Mittel aus Ersatzbeiträgen mehr
verfügt.
1 OS 63, 535; Begründung siehe ABI 2008, 1545.
2 LS 522.
3 SR 520.1.
4 SR 520.11.
5 Eingefügt durch RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; AB12012, 80). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
6 Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; ABI 2012, 80). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
7 Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; ABI 2012, 80). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
1. 4. 12 - 76
9
Abs. 2 BZG³ sowie Art. 29 Abs. 3 und Art. 39 a ZSV4 zurück-
erstatten müssen.
Ersatzvornahme