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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) (KZV)

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Der Regierungsrat ordnet Zusammenschlüsse von Gemein- Regierungsrat

den gemäss § 8 Abs. 3 ZSG2 an.

1 Die Sicherheitsdirektion genehmigt Verträge über Zusam- Direktion

menschlüsse von Gemeinden gemäss § 8 Abs. 2 ZSG2.

2 Sie bezeichnet die Kommandantin oder den Kommandanten der

kantonalen Zivilschutzorganisation.

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist die für den Amt

Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. Es erfüllt alle Aufgaben im

Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere

Behörde zuständig ist.

2 Es erlässt Weisungen für den Vollzug.

Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt die Gemein- Kantonale

den und hilft bei interkantonalen und grenzüberschreitenden Not- Zivilschutz-

organisation

lagen.

1 Die Gemeinden bewilligen Einsätze des Zivilschutzes zuguns- Gemeinden

ten der Gemeinschaft auf kommunaler Ebene.

2 Sie stellen sicher, dass Schutzbauten für die Zivilschutzorgani-

sationen und öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung gebaut,

unterhalten und erneuert werden.

3 Sie bezeichnen das Kontrollorgan für die Schutzbauten.

4 Sie bezeichnen für die periodische Kontrolle der Schutzräume

eine Stelle.

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1

Flughafen

Zürich

522.1

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

1 Die Betreiberin des Flughafens vollzieht die Massnahmen

im Schutzbaubereich auf dem Gelände des Flughafens wie eine

Gemeinde.

2 Das Amt und die Betreiberin des Flughafens regeln die Einzel-

heiten vertraglich.

Dienstanzeigen

und Aufgebot

Zuteilung

Daten-

bearbeitung

B. Aufgebot und Kontrollführung

1 Die aufbietenden Stellen für die Grund-, die Zusatz- und

die Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse

stellen den Schutzdienstpflichtigen vor dem Aufgebot eine Dienst-

anzeige zu. Der Dienstleistungsplan gemäss § 11 gilt ebenfalls als

Dienstanzeige.

2 Wer drei Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten

hat, meldet sich bei der Aufgebotsstelle.

3 Aufgebote für Einsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 BZG³ und § 10

Abs. 3 ZSG2 bedürfen keiner Dienstanzeige.

4 Aufgebote bei Katastrophen und in Notlagen erfolgen mit dem

vom Kanton festgelegten technischen System.

1 Das Amt teilt vor abgeschlossener Grundausbildung die

Schutzdienstpflichtigen der Personalreserve zu. Danach kann es die

Schutzdienstpflichtigen einer Zivilschutzorganisation zuteilen.

2 Es kann Schutzdienstpflichtige umteilen

auf Antrag der Zivilschutzorganisation,

a.

bei Wohnsitzwechsel des Schutzdienstpflichtigen.

b.

1 Das Amt bearbeitet und speichert elektronisch die für die

Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personendaten aus den

Einwohnerkontrollregistern der Gemeinden und aus dem Personal-

Informations-System der Armee (PISA).

2 Es verwaltet die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen auf

einer zentralen Datenbank.

3 Der Datenaustausch zwischen dem Amt und den Gemeinden

erfolgt elektronisch mit dem vom Amt festgelegten technischen Sys-

tem.

4 Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, können Gesuche

in elektronischer Form eingereicht werden.

2

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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C. Ausbildung

1 Die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung sowie Aus- und

die Weiterbildung werden durch hauptamtliches Lehrpersonal erteilt. Weiterbildung

Das Amt kann den Einsatz von nebenamtlichem Lehrpersonal bewil-

ligen.

2 Das Amt erstellt ein Kurstableau für die kantonalen Kurse.

1 Das Kader der Zivilschutzorganisationen führt die Wieder- Wiederholungs-

holungskurse durch.

2 Das Amt genehmigt die von den Gemeinden eingereichten Wieder-

holungskursprogramme.

3 Die Kommandantinnen oder Kommandanten erstellen jährlich

einen Dienstleistungsplan für ihre Zivilschutzorganisation, den sie dem

Amt jeweils bis 30. September des Vorjahres zur Genehmigung ein-

reichen. Sie stellen ihn nach erteilter Genehmigung den Angehörigen

der Zivilschutzorganisation bis 15. November zu.

4 Schutzdienstpflichtige, die bis am 15. Dezember keinen Dienst-

leistungsplan erhalten haben, melden sich bei der für den Zivilschutz

zuständigen Stelle der Gemeinde.

kurse

1 Die Zivilschutzorganisationen melden dem Amt geeignete Kader-

Anwärterinnen und Anwärter für Kader- und Spezialistenaufgaben ausbildung und

zur Erreichung des Sollbestandes.

2 Das Amt befördert die Anwärterinnen und Anwärter nach erfolg-

reich abgeschlossener Ausbildung.

3 Die Kommandantinnen und Kommandanten können im Rahmen

der Wiederholungskurse folgende Beförderungen vornehmen

a. höchstens 15% der Soldaten zu Gefreiten,

b. Korporale mit Stellvertreterfunktion zu Wachtmeistern,

с. Leutnants nach zwei absolvierten Wiederholungskursen zu Ober-

leutnants.

Beförderung

1 Als hauptamtliches Lehrpersonal sind eidgenössisch diplo- Lehrpersonal

mierte Zivilschutzinstruktorinnen und -instruktoren tätig. Das Amt

kann Zusatzausbildungen verlangen.

2 Das Amt legt die Anforderungen für die Ausbildung des neben-

amtlichen Lehrpersonals fest.

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Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Ausbildungs-

infrastruktur

1 Das Amt betreibt ein Ausbildungszentrum in Andelfingen.

2 Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für Zivilschutz-Ausbil-

dungszentren zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss Art. 42

Abs. 1 BZG³ zurückerstatten müssen.

3 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen

oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, sind die Staatsbei-

träge nur zurückzuerstatten, wenn

a. sie an Landerwerbskosten geleistet wurden und

b. das Land gewinnbringend veräussert wird.

Persönliche

Ausrüstung

Ausrüstung der

Zivilschutz-

organisationen

Zivilschutz-

fremde

Verwendung

Kontrolle

D. Material und Fahrzeuge

1 Schutzdienstpflichtige, die einer Zivilschutzorganisation

zugeteilt sind, erhalten die persönliche Ausrüstung.

2 Sie geben die persönliche Ausrüstung bei ihrer Entlassung aus

dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton der Zivilschutz-

organisation zurück.

1 Das Amt legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der

Zivilschutzorganisationen in einer Materialliste fest.

2 Es beschafft das Material und die Fahrzeuge. Es hört die Gemein-

den und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes dazu an.

3 Es regelt die Verwendung der vom Bund den Gemeinden vor dem

1. Januar 2004 gelieferten Ausrüstung.

4 Es bewilligt den Zivilschutzorganisationen den Verkauf, die kos-

tenlose Weitergabe und die Entsorgung von überzähliger Ausrüstung.

1 Die Gemeinden dürfen die ihnen abgegebene Ausrüstung

für zivilschutzfremde Zwecke verwenden, wenn

a. die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wird

und

b. die Kommandantin oder der Kommandant zustimmt.

2 Die Funkgeräte Polycom werden nur den Partnerorganisationen

des Bevölkerungsschutzes abgegeben.

Das Amt kontrolliert periodisch die von Bund und Kanton

beschaffte Ausrüstung.

4

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

E. Schutzbauten

522.1

1 Die Gemeinden führen eine Liste der auf ihrem Gebiet Schutzplatz-

verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung. Sie wei- steuerung und

sen Gebiete aus, in denen zu wenig, genügend und zu viel Schutzplätze Zuweisung

vorhanden sind.

2 Sie weisen der Bevölkerung die Schutzräume zu.

3 Sie legen dem Amt alle fünf Jahre die Planung des Schutzraum-

baus zur Genehmigung vor.

1 Die Gemeinden legen die Gebiete fest, in denen öffent- Öffentliche

liche Schutzräume erstellt oder bestehende Schutzräume erneuert Schutzräume

werden müssen.

2 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Zahl der

Schutzplätze, den Standort und die Dringlichkeit der Bereitstellung.

1 Die Gemeinden können bei Neubauten für zwei oder meh- Gemeinsame

rere benachbarte Wohnhäuser gemeinsame Schutzräume anordnen, Schutzräume

wenn6

a. ein Gebäude weniger als 25 Schutzplätze benötigt und

b. die Neubauten in einem Gebiet mit zu wenig Schutzplätzen stehen.

2 Diese Auflage ist im Baubewilligungsverfahren zu verfügen.

1 Ferien- und Personalhäuser, Kinder- und Jugendheime Schutzraumbau

sowie Klöster und Internate sind Wohnhäusern im Sinne von Art. 46

Abs. 1 BZG³ in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung

über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV)4 gleichgestellt. Bei

Lofthäusern ist pro 40 m² Bruttogeschossfläche ein Schutzplatz zu erstel-

len.

2 Als Spitäler und Heime im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BZG³ in Ver-

bindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b ZSV4 gelten auch

a. Sanatorien,

b. psychiatrische Kliniken,

c. Entzugs-, Heil- und Rehabilitationsanstalten,

d. Invalidenheime.

3 Bei gemischter Gebäudenutzung besteht nur für den Wohnbereich

eine Schutzraumbaupflicht.

4 Als Neubauten von Wohnhäusern, Spitälern sowie Alters- und

Pflegeheimen gelten

a. auf einem vorher nicht überbauten oder durch Abbruch neu über-

baubar gemachten Baugrund erstellte Gebäude,

b. selbstständige Anbauten.

1. 4. 12 - 76

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522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Anzahl der Schutzplätze

Ausnahmen

Bewilligung

Sicherheits- leistung

Abnahme

5 Als Areal im Sinne von Art. 17 Abs. 3 und 4 ZSV4 gelten mehrere

aneinandergrenzende Grundstücke (Parzellen), die derselben Eigen-

tümerin oder demselben Eigentümer bzw. derselben Baurechtnehmerin

oder demselben Baurechtnehmer gehören. Strassen im Areal unter-

brechen das Areal nicht.

5 1 Die Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen sowie deren

Anzahl richtet sich nach Art. 17 ZSV4.

2 In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Ein-

wohnerinnen und Einwohnern besteht eine Pflicht zur Erstellung von

Schutzplätzen bereits bei Neubauten von Wohnhäusern ab acht Zim-

mern.

Das Amt kann anstelle des Baus von Schutzräumen die Leis-

tung eines Ersatzbeitrages verfügen. Dies gilt für

a. die in Art. 18 ZSV4 aufgeführten Fälle,

b. die Herabsetzung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei

Neubauten,

c. nicht unterkellerte Gebäude.

1 Das Amt bewilligt die Schutzraumbauprojekte. Es kann

die Gemeinden zur Erteilung von Bewilligungen ermächtigen.

2 Die Gemeinden erteilen die Baufreigabe erst nach der Bewilli-

gung des Schutzraumbauprojektes.

3 Die Bewilligungen verfallen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren

mit dem Bau begonnen wird.

1 In der Baubewilligung kann Sicherheitsleistung verlangt

werden für

a. die Mängelbehebung,

b. die Aufwendungen des Kontrollorgans.

2 Der Aufwand des Kontrollorgans kann durch Pauschalbeträge

abgegolten werden.

1 Das Kontrollorgan führt die Abnahme innert zweier

Monate nach Meldung der Fertigstellung des Schutzraumes durch

die Projektverfasserin oder den Projektverfasser, spätestens aber nach

Erteilung der Bezugsbewilligung des Gebäudes durch.

2 Die Frist für eine Mängelbehebung beträgt 90 Tage. Die Nach-

kontrolle und die Schlussabnahme erfolgen spätestens sechs Monate

nach der Abnahme.

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Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

522.1

1 Die Gemeinden legen die Pflicht zur Leistung von Ersatz- Ersatzbeiträge

beiträgen im Baubewilligungsverfahren fest; das Amt verfügt deren a. Leistung

Höhe.

2 Die Gemeinden nehmen das Inkasso der Ersatzbeiträge vor und

überweisen diese dem Amt. Das Amt entschädigt die Gemeinden

dafür angemessen.6

3 Das Amt führt eine Liste über die verfügten und die verwendeten

Ersatzbeiträge. Es teilt den Gemeinden jeweils auf Ende Jahr den

Stand der Ersatzbeiträge mit. Differenzen sind innerhalb von 90 Tagen

zu bereinigen.

4 Erfüllen Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Schutzraum-

baupflicht auf dem gleichen Areal innert fünf Jahren nach rechts-

kräftiger Festlegung des Ersatzbeitrages, können sie die zinslose Rück-

erstattung der Ersatzbeiträge verlangen.

5.7

Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder von b. Verwendung

Amtes wegen über die Verwendung der Ersatzbeiträge. Die Ersatzbei-

träge können namentlich für folgende Massnahmen des Zivilschutzes

gemäss Art. 22 Abs. 1 ZSV4 verwendet werden:6

a. Aufwendungen für die Planung des Schutzraumbaus und die perio-

dische Schutzraumkontrolle,

b. Erneuerung von bestehenden Schutzräumen, sofern dadurch die

Erstellung von öffentlichen Schutzräumen vermieden werden kann,

c. Unterhalt und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der öffent-

lichen Schutzanlagen, soweit diese Kosten den jährlichen Pauschal-

beitrag des Bundes übersteigen,

d. Unterhalt und Betrieb von Telematik- und Alarmierungsmitteln,

e. Beschaffung, Unterhalt und Betrieb von Hard- und Software,

f. Beschaffung, Unterhalt und Entsorgung von Ausrüstung.

1 Die Gemeinden kontrollieren den baulichen Zustand und Periodische

die technische Betriebsbereitschaft der bestehenden Schutzräume Kontrolle

gemäss den Weisungen des Bundes.

2 Mängel sind innert 90 Tagen zu beheben.

a. Schutzräume

1 Das Amt kontrolliert die Schutzanlagen gemäss Art. 35 b. Schutz-

Abs. 1 ZSV4.

2 Mängel sind innert eines Jahres zu beheben.

anlagen

1.4.12-76

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522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Schutzbauten, die im sanitätsdienstlichen Bereich nicht mehr

benötigt werden, stehen den Eigentümerinnen und Eigentümern im

Rahmen der Bestimmungen des Bundes für ihre Bedürfnisse zur Ver-

fügung, soweit sie nicht als geschützte Unterkunft für Partnerorgani-

sationen benötigt werden.

Aufhebung von

Schutzbauten

6 1 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinden über die

Aufhebung von Schutzräumen im Sinne von Art. 29 ZSV4.

2 Es kann Schutzräume aufheben, die nicht mehr den Mindest-

anforderungen entsprechen, sofern

a. im Beurteilungsgebiet genügend vollwertige Schutzplätze für die

ständige Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen oder

b. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unver-

hältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde.

3 Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für öffentliche Schutz-

räume und Schutzanlagen zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss

1 Das Amt entscheidet über die Durchführung einer Ersatz-

vornahme im Sinne von Art. 58 BZG3. Es kann den Vollzug der

Gemeinde übertragen.

2 Es ordnet ausnahmsweise die Leistung eines Ersatzbeitrages an,

insbesondere wenn der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme

unverhältnismässig wäre.

Kosten-

verteilung

F. Haftung

Der Kanton und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer

Zuständigkeiten Dritten gegenüber im Sinne von Art. 60 ff. BZG3

schadenersatzpflichtig.

Inkrafttreten

G. Schlussbestimmung

8

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Januar 2012

(OS 67, 74)

522.1

1 Die Ersatzbeiträge, die bis 31. Dezember 2011 verfügt wurden,

werden von den Gemeinden verwaltet.

2 Die Verwendung der Ersatzbeiträge durch die Gemeinde bedarf

einer Genehmigung des Amtes.

3 Die Verwendung von Ersatzbeiträgen gemäss § 28 erfolgt erst,

wenn die Gemeinde selbst über keine Mittel aus Ersatzbeiträgen mehr

verfügt.

1 OS 63, 535; Begründung siehe ABI 2008, 1545.

2 LS 522.

3 SR 520.1.

4 SR 520.11.

5 Eingefügt durch RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; AB12012, 80). In Kraft

seit 1. Januar 2012.

6 Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; ABI 2012, 80). In Kraft

seit 1. Januar 2012.

7 Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; ABI 2012, 80). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

1. 4. 12 - 76

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Abs. 2 BZG³ sowie Art. 29 Abs. 3 und Art. 39 a ZSV4 zurück-

erstatten müssen.

Ersatzvornahme

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