514.1
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
Art. 5
Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die
örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe
sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.