Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
514.1 CH-ZH

Art. 5 : Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

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Art. 5

Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die

örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe

sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.

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