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514.1 CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

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Art. 4

1 Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der

Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung

der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen

der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Land-

schaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.

2 Wird der Waffenplatz nicht militärisch benützt, so ist die freie

Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser mili-

tärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und

Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.

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