514.1
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
Art. 4
1 Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung
der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen
der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Land-
schaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.
2 Wird der Waffenplatz nicht militärisch benützt, so ist die freie
Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser mili-
tärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und
Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.