514.1
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
Art. 3
Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hoch-
bauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschlies-
sungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kre-
ditvorlagen endgültig.