Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
514.1 CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

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Art. 3

Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hoch-

bauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschlies-

sungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kre-

ditvorlagen endgültig.

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