514.1
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
Art. 2
1 Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen
Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb
und – unter Berücksichtigung von § 3 – 80 Millionen Franken auf die
Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen
sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.
2 Die Kreditsumme erhöht oder ermässigt sich um den Betrag, der
sich durch eine allfällige Bauverteuerung oder -verbilligung in der Zeit
zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (Stichtag 1. April
1974) und der Bauausführung ergibt.