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514.1 CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

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Art. 2

1 Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen

Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb

und – unter Berücksichtigung von § 3 – 80 Millionen Franken auf die

Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen

sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.

2 Die Kreditsumme erhöht oder ermässigt sich um den Betrag, der

sich durch eine allfällige Bauverteuerung oder -verbilligung in der Zeit

zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (Stichtag 1. April

1974) und der Bauausführung ergibt.

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