Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
514.1 CH-ZH

Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der

Stadt Zürich in ein rund 300 Hektaren umfassendes Gebiet im unteren

Reppischtal, Gemeinden Birmensdorf und Urdorf, verlegt.

1 Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen

Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb

und – unter Berücksichtigung von § 3 – 80 Millionen Franken auf die

Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen

sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.

2 Die Kreditsumme erhöht oder ermässigt sich um den Betrag, der

sich durch eine allfällige Bauverteuerung oder -verbilligung in der Zeit

zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (Stichtag 1. April

1974) und der Bauausführung ergibt.

Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hoch-

bauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschlies-

sungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kre-

ditvorlagen endgültig.

1 Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der

Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung

der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen

der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Land-

schaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.

2 Wird der Waffenplatz nicht militärisch benützt, so ist die freie

Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser mili-

tärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und

Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.

Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die

örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe

sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.

serne frei werdende staatliche Areal in der Stadt Zürich bleibt weiter-

hin als nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet.

1. 1. 16-91

1

514.1

G über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

2 Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren

Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantons-

rat.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh-

men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats-

beschlusses über die Erwahrung in Kraft.

1 OS 46, 33 und GS IV, 12.

2

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →