Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
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Gesetzestext (7 Artikel)
Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der
Stadt Zürich in ein rund 300 Hektaren umfassendes Gebiet im unteren
Reppischtal, Gemeinden Birmensdorf und Urdorf, verlegt.
1 Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen
Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb
und – unter Berücksichtigung von § 3 – 80 Millionen Franken auf die
Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen
sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.
2 Die Kreditsumme erhöht oder ermässigt sich um den Betrag, der
sich durch eine allfällige Bauverteuerung oder -verbilligung in der Zeit
zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (Stichtag 1. April
1974) und der Bauausführung ergibt.
Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hoch-
bauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschlies-
sungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kre-
ditvorlagen endgültig.
1 Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung
der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen
der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Land-
schaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.
2 Wird der Waffenplatz nicht militärisch benützt, so ist die freie
Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser mili-
tärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und
Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.
Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die
örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe
sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.
serne frei werdende staatliche Areal in der Stadt Zürich bleibt weiter-
hin als nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet.
1. 1. 16-91
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514.1
G über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
2 Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren
Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantons-
rat.
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh-
men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats-
beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
1 OS 46, 33 und GS IV, 12.
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