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440.6 CH-ZH

Art. 9 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

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Art. 9

1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten Anrechenbare

für jede überregionale Kultureinrichtung.

Kosten

2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie

die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der

Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.

3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode

ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der

Berechnung massgebend.

4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser

Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für

die Kultureinrichtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschrei-

bung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer gan-

zen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.

5 Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investi-

tionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind

jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.

6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitio-

nen und ihre Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss

zu geben.

1. 1. 25-127

3

440.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die

anrechenbaren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen

Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im

Stammhaus herabgesetzt.

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