Art. 9 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 9
1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten Anrechenbare
für jede überregionale Kultureinrichtung.
Kosten
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie
die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der
Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.
3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode
ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der
Berechnung massgebend.
4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser
Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für
die Kultureinrichtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschrei-
bung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer gan-
zen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.
5 Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investi-
tionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind
jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.
6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitio-
nen und ihre Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss
zu geben.
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440.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die
anrechenbaren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen
Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im
Stammhaus herabgesetzt.