440.6
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 7
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen Geschäftsstelle
die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben
Information der Vereinbarungskantone
Koordination
Regelung von Verfahrensfragen
Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.
II. Abgeltung