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Art. 7 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

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Art. 7

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen Geschäftsstelle

die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben

Information der Vereinbarungskantone

Koordination

Regelung von Verfahrensfragen

Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.

II. Abgeltung

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