Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.6 CH-ZH

Art. 6 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

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Art. 6

1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton verein-

nahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der

finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Institut und der inner-

kantonal zuständigen Trägergemeinde ist Angelegenheit des Standort-

kantons.

2 Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone

samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegen-

über den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den

Standortkantonen befreit.

1 Vgl. Anhang 1.

2

Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

440.6

3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kan-

tonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffent-

lichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerk-

sam machen.

4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der

Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen

dieser Vereinbarung.

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