Art. 6 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 6
1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton verein-
nahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der
finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Institut und der inner-
kantonal zuständigen Trägergemeinde ist Angelegenheit des Standort-
kantons.
2 Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone
samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegen-
über den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den
Standortkantonen befreit.
1 Vgl. Anhang 1.
2
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
440.6
3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kan-
tonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffent-
lichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerk-
sam machen.
4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der
Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen
dieser Vereinbarung.