440.6
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 5
1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Gel-
tendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Ins-
titutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind anzuhören vor
jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Ver-
änderung der Abgeltungen verursacht.