Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.6 CH-ZH

Art. 5 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

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Art. 5

1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Gel-

tendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Ins-

titutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen.

2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind anzuhören vor

jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Ver-

änderung der Abgeltungen verursacht.

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