440.6
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 4
1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der
Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als über-
regional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als An-
hang¹ zu dieser Vereinbarung geführt.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig
die nachträgliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese
Liste beschliessen.