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Art. 4 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

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Art. 4

1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der

Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als über-

regional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als An-

hang¹ zu dieser Vereinbarung geführt.

2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig

die nachträgliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese

Liste beschliessen.

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