Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.6 CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkan-

tonen eine jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die

überregionalen Kultureinrichtungen.

2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den über-

regionalen Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und

Eintrittspreisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.

← Art. 2 Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →