440.6
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 3
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkan-
tonen eine jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die
überregionalen Kultureinrichtungen.
2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den über-
regionalen Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und
Eintrittspreisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.