Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.6 CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

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Art. 2

1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Verein- Begriffe

barung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungs-

kanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen

durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton

ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung

ihr Stammhaus hat.

2 Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien

Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für

eine professionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist.

Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles

Ensemble oder international anerkannte ausländische Ensembles

auf.

1. 1. 25-127

1

440.6

Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

- Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Stand-

ortkanton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für

deren Bevölkerung nachweisbar von Interesse.

3 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regie-

rungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine

Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung

anerkannt wird.

Grundsätze

Liste

Mitbestimmung

Verhältnis

zu den Kultur-

einrichtungen

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