Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 2
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Verein- Begriffe
barung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungs-
kanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen
durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton
ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung
ihr Stammhaus hat.
2 Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien
Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für
eine professionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist.
Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles
Ensemble oder international anerkannte ausländische Ensembles
auf.
1. 1. 25-127
1
440.6
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
- Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Stand-
ortkanton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für
deren Bevölkerung nachweisbar von Interesse.
3 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regie-
rungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine
Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung
anerkannt wird.
Grundsätze
Liste
Mitbestimmung
Verhältnis
zu den Kultur-
einrichtungen