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440.6 CH-ZH

Art. 17 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

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Art. 17

1 Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalender- Inkrafttreten

jahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Zürich, Luzern,

Schwyz und Zug den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004.

2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Ver-

einbarung in Kraft tritt.

Anhang 1

Liste der überregionalen Kultureinrichtungen

Kanton Zürich

Opernhaus Zürich

Schauspielhaus Zürich

Tonhalle Zürich

Kanton Luzern

Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL)

Luzerner Theater

Luzerner Sinfonieorchester

1. 1. 25-127

5

440.6

Anhang 2

Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug

Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Art. 2 Abs. 3 Folgendes

In Berücksichtigung des eigenen Angebotes im Theater Casino

Zug hat der Kanton Zug nur für 60% der vorgesehenen 80% (= 100%)

des kulturellen Angebotes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung

Abgeltungen zu leisten.

Anhang 310

Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Aargau

Die Kantone Zürich und Aargau erklären zu Art. 11 Folgendes

1 Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau,

das auch von Zürcher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregiona-

len Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Aargauer

Abgeltung um 16%.

2 Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Ver-

einbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten

Reduktion neu verhandelt.

Anhang 49

Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Uri

Die Kantone Zürich und Uri erklären zu Art. 11 Folgendes

1 Aufgrund des überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri)

reduziert sich die für das Schauspielhaus Zürich errechnete Urner Ab-

geltung um 15% auf 85%.

2 Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Ver-

einbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten

Reduktion neu verhandelt.

6

Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

Anhang 58

440.6

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