Art. 17 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 17
1 Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalender- Inkrafttreten
jahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Zürich, Luzern,
Schwyz und Zug den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004.
2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Ver-
einbarung in Kraft tritt.
Anhang 1
Liste der überregionalen Kultureinrichtungen
Kanton Zürich
Opernhaus Zürich
Schauspielhaus Zürich
Tonhalle Zürich
Kanton Luzern
Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL)
Luzerner Theater
Luzerner Sinfonieorchester
1. 1. 25-127
5
440.6
Anhang 2
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug
Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Art. 2 Abs. 3 Folgendes
In Berücksichtigung des eigenen Angebotes im Theater Casino
Zug hat der Kanton Zug nur für 60% der vorgesehenen 80% (= 100%)
des kulturellen Angebotes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung
Abgeltungen zu leisten.
Anhang 310
Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Aargau
Die Kantone Zürich und Aargau erklären zu Art. 11 Folgendes
1 Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau,
das auch von Zürcher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregiona-
len Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Aargauer
Abgeltung um 16%.
2 Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Ver-
einbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten
Reduktion neu verhandelt.
Anhang 49
Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Uri
Die Kantone Zürich und Uri erklären zu Art. 11 Folgendes
1 Aufgrund des überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri)
reduziert sich die für das Schauspielhaus Zürich errechnete Urner Ab-
geltung um 15% auf 85%.
2 Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Ver-
einbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten
Reduktion neu verhandelt.
6
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
Anhang 58
440.6