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Art. 16 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

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Art. 16

1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmun- Anwendbares

gen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)³ anwendbar.

Recht

2 Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Ver-

einbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie

den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungs-

stelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.

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