440.6
CH-ZH
Art. 16 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 16
1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmun- Anwendbares
gen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)³ anwendbar.
Recht
2 Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Ver-
einbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie
den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungs-
stelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.