440.6
CH-ZH
Art. 12 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 12
1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen
Kanton jährlich Rechnung.
2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
3 Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.
III. Schlussbestimmungen