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Art. 12 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

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Art. 12

1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen

Kanton jährlich Rechnung.

2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig.

3 Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.

III. Schlussbestimmungen

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