440.6
CH-ZH
Art. 10 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 10
1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikums-
verteilung verantwortlich.
2 Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum
angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonne-
mente ausgewertet und bei den Einzeleintritten repräsentative Stich-
proben erhoben.
3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Institut wird im
Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden voran-
gegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die
der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden
dem Standortkanton zugerechnet.