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Art. 10 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

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Art. 10

1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikums-

verteilung verantwortlich.

2 Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum

angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonne-

mente ausgewertet und bei den Einzeleintritten repräsentative Stich-

proben erhoben.

3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Institut wird im

Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden voran-

gegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die

der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden

dem Standortkanton zugerechnet.

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