440.6
CH-ZH
Art. 1 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Art. 1
1 Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die inter-
kantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrich-
tungen vom 1. Juli 2003 bei.
2 Die von den Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Schwyz
und Zug angenommene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut
Vereinbarung
über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich
überregionaler Kultureinrichtungen
I. Allgemeines