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Art. 1 : Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

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Art. 1

1 Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die inter-

kantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrich-

tungen vom 1. Juli 2003 bei.

2 Die von den Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Schwyz

und Zug angenommene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut

Vereinbarung

über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich

überregionaler Kultureinrichtungen

I. Allgemeines

Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung Art. 2 →

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