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440.6 CH-ZH

Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

1 Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die inter-

kantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrich-

tungen vom 1. Juli 2003 bei.

2 Die von den Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Schwyz

und Zug angenommene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut

Vereinbarung

über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich

überregionaler Kultureinrichtungen

I. Allgemeines

1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Verein- Begriffe

barung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungs-

kanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen

durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton

ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung

ihr Stammhaus hat.

2 Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien

Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für

eine professionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist.

Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles

Ensemble oder international anerkannte ausländische Ensembles

auf.

1. 1. 25-127

1

440.6

Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

- Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Stand-

ortkanton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für

deren Bevölkerung nachweisbar von Interesse.

3 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regie-

rungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine

Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung

anerkannt wird.

Grundsätze

Liste

Mitbestimmung

Verhältnis

zu den Kultur-

einrichtungen

1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkan-

tonen eine jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die

überregionalen Kultureinrichtungen.

2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den über-

regionalen Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und

Eintrittspreisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.

1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der

Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als über-

regional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als An-

hang¹ zu dieser Vereinbarung geführt.

2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig

die nachträgliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese

Liste beschliessen.

1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Gel-

tendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Ins-

titutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen.

2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind anzuhören vor

jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Ver-

änderung der Abgeltungen verursacht.

1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton verein-

nahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der

finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Institut und der inner-

kantonal zuständigen Trägergemeinde ist Angelegenheit des Standort-

kantons.

2 Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone

samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegen-

über den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den

Standortkantonen befreit.

1 Vgl. Anhang 1.

2

Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

440.6

3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kan-

tonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffent-

lichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerk-

sam machen.

4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der

Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen

dieser Vereinbarung.

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen Geschäftsstelle

die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben

Information der Vereinbarungskantone

Koordination

Regelung von Verfahrensfragen

Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.

II. Abgeltung

1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalender- Abgeltungs-

jahren festgelegt.

periode

2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.

1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten Anrechenbare

für jede überregionale Kultureinrichtung.

Kosten

2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie

die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der

Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.

3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode

ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der

Berechnung massgebend.

4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser

Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für

die Kultureinrichtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschrei-

bung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer gan-

zen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.

5 Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investi-

tionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind

jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.

6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitio-

nen und ihre Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss

zu geben.

1. 1. 25-127

3

440.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die

anrechenbaren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen

Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im

Stammhaus herabgesetzt.

1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikums-

verteilung verantwortlich.

2 Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum

angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonne-

mente ausgewertet und bei den Einzeleintritten repräsentative Stich-

proben erhoben.

3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Institut wird im

Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden voran-

gegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die

der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden

dem Standortkanton zugerechnet.

Die Abgeltung wird wie folgt berechnet

a. Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Pro-

zent abgezogen.

b. An den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen

Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der über-

regionalen Kultureinrichtungen.

1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen

Kanton jährlich Rechnung.

2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig.

3 Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.

III. Schlussbestimmungen

1 Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit

beitreten.

2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt ande-

rer Kantone hinzuwirken.

3 Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der

Regierungen aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der

überregionalen Kultureinrichtungen. Der Beitritt wird in der darauf

folgenden Abgeltungsperiode wirksam.

4

Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

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Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Ver- Kündigung

einbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende

jeder Abgeltungsperiode kündigen.

1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmun- Anwendbares

gen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)³ anwendbar.

Recht

2 Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Ver-

einbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie

den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungs-

stelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.

1 Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalender- Inkrafttreten

jahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Zürich, Luzern,

Schwyz und Zug den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004.

2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Ver-

einbarung in Kraft tritt.

Anhang 1

Liste der überregionalen Kultureinrichtungen

Kanton Zürich

Opernhaus Zürich

Schauspielhaus Zürich

Tonhalle Zürich

Kanton Luzern

Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL)

Luzerner Theater

Luzerner Sinfonieorchester

1. 1. 25-127

5

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Anhang 2

Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug

Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Art. 2 Abs. 3 Folgendes

In Berücksichtigung des eigenen Angebotes im Theater Casino

Zug hat der Kanton Zug nur für 60% der vorgesehenen 80% (= 100%)

des kulturellen Angebotes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung

Abgeltungen zu leisten.

Anhang 310

Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Aargau

Die Kantone Zürich und Aargau erklären zu Art. 11 Folgendes

1 Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau,

das auch von Zürcher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregiona-

len Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Aargauer

Abgeltung um 16%.

2 Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Ver-

einbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten

Reduktion neu verhandelt.

Anhang 49

Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Uri

Die Kantone Zürich und Uri erklären zu Art. 11 Folgendes

1 Aufgrund des überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri)

reduziert sich die für das Schauspielhaus Zürich errechnete Urner Ab-

geltung um 15% auf 85%.

2 Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Ver-

einbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten

Reduktion neu verhandelt.

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Interkantonale Kulturlastenvereinbarung

Anhang 58

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