Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1 Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die inter-
kantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrich-
tungen vom 1. Juli 2003 bei.
2 Die von den Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Schwyz
und Zug angenommene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut
Vereinbarung
über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich
überregionaler Kultureinrichtungen
I. Allgemeines
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Verein- Begriffe
barung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungs-
kanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen
durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton
ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung
ihr Stammhaus hat.
2 Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien
Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für
eine professionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist.
Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles
Ensemble oder international anerkannte ausländische Ensembles
auf.
1. 1. 25-127
1
440.6
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
- Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Stand-
ortkanton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für
deren Bevölkerung nachweisbar von Interesse.
3 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regie-
rungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine
Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung
anerkannt wird.
Grundsätze
Liste
Mitbestimmung
Verhältnis
zu den Kultur-
einrichtungen
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkan-
tonen eine jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die
überregionalen Kultureinrichtungen.
2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den über-
regionalen Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und
Eintrittspreisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.
1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der
Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als über-
regional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als An-
hang¹ zu dieser Vereinbarung geführt.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig
die nachträgliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese
Liste beschliessen.
1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Gel-
tendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Ins-
titutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind anzuhören vor
jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Ver-
änderung der Abgeltungen verursacht.
1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton verein-
nahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der
finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Institut und der inner-
kantonal zuständigen Trägergemeinde ist Angelegenheit des Standort-
kantons.
2 Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone
samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegen-
über den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den
Standortkantonen befreit.
1 Vgl. Anhang 1.
2
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
440.6
3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kan-
tonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffent-
lichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerk-
sam machen.
4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der
Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen
dieser Vereinbarung.
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen Geschäftsstelle
die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben
Information der Vereinbarungskantone
Koordination
Regelung von Verfahrensfragen
Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.
II. Abgeltung
1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalender- Abgeltungs-
jahren festgelegt.
periode
2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.
1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten Anrechenbare
für jede überregionale Kultureinrichtung.
Kosten
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie
die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der
Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.
3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode
ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der
Berechnung massgebend.
4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser
Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für
die Kultureinrichtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschrei-
bung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer gan-
zen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.
5 Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investi-
tionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind
jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.
6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitio-
nen und ihre Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss
zu geben.
1. 1. 25-127
3
440.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die
anrechenbaren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen
Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im
Stammhaus herabgesetzt.
1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikums-
verteilung verantwortlich.
2 Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum
angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonne-
mente ausgewertet und bei den Einzeleintritten repräsentative Stich-
proben erhoben.
3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Institut wird im
Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden voran-
gegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die
der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden
dem Standortkanton zugerechnet.
Die Abgeltung wird wie folgt berechnet
a. Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Pro-
zent abgezogen.
b. An den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen
Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der über-
regionalen Kultureinrichtungen.
1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen
Kanton jährlich Rechnung.
2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
3 Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.
III. Schlussbestimmungen
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlos-
sen.
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit
beitreten.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt ande-
rer Kantone hinzuwirken.
3 Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der
Regierungen aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der
überregionalen Kultureinrichtungen. Der Beitritt wird in der darauf
folgenden Abgeltungsperiode wirksam.
4
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
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Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Ver- Kündigung
einbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende
jeder Abgeltungsperiode kündigen.
1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmun- Anwendbares
gen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)³ anwendbar.
Recht
2 Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Ver-
einbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie
den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungs-
stelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.
1 Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalender- Inkrafttreten
jahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Zürich, Luzern,
Schwyz und Zug den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004.
2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Ver-
einbarung in Kraft tritt.
Anhang 1
Liste der überregionalen Kultureinrichtungen
Kanton Zürich
Opernhaus Zürich
Schauspielhaus Zürich
Tonhalle Zürich
Kanton Luzern
Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL)
Luzerner Theater
Luzerner Sinfonieorchester
1. 1. 25-127
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Anhang 2
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug
Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Art. 2 Abs. 3 Folgendes
In Berücksichtigung des eigenen Angebotes im Theater Casino
Zug hat der Kanton Zug nur für 60% der vorgesehenen 80% (= 100%)
des kulturellen Angebotes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung
Abgeltungen zu leisten.
Anhang 310
Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Aargau
Die Kantone Zürich und Aargau erklären zu Art. 11 Folgendes
1 Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau,
das auch von Zürcher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregiona-
len Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Aargauer
Abgeltung um 16%.
2 Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Ver-
einbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten
Reduktion neu verhandelt.
Anhang 49
Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Uri
Die Kantone Zürich und Uri erklären zu Art. 11 Folgendes
1 Aufgrund des überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri)
reduziert sich die für das Schauspielhaus Zürich errechnete Urner Ab-
geltung um 15% auf 85%.
2 Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Ver-
einbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten
Reduktion neu verhandelt.
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Anhang 58
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