440.2
OPHG
CH-ZH
Art. 5 : Opernhausgesetz (OpHG)
Art. 5
1 Das Opernhaus erstellt einen Leistungs- und Finanzplan, in
dem es die Ziele sowie die Schwerpunkte seiner Tätigkeiten und deren
Finanzierung darstellt.
2 Es erstellt eine langfristige Investitionsplanung.3