Art. 4 : Opernhausgesetz (OpHG)
Art. 4
4 1 Das Opernhaus trifft geeignete Vorkehrungen, um einen
angemessenen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstellungs-
einnahmen, Drittmitteln und Erträgen aus betriebsnahen Tätigkeiten
zu decken.
2 Für den Betrieb des Opernhauses bewilligt der Kantonsrat jähr-
lich einen Kostenbeitrag im Rahmen des Budgets.
3 Der Kanton kann an die Finanzierung von Neu-, Um- und Erwei-
terungsbauten Subventionen bewilligen.
4 Für den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infra-
struktur leistet der Kanton dem Opernhaus einen Kostenanteil von
jährlich 2% des Gebäudeversicherungswertes von dessen Liegenschaf-
ten.
5 Der Kanton unterstützt auf eigene Kosten das Opernhaus durch
Beratungs- und Planungsdienstleistungen beim Unterhalt, beim Er-
werb, bei der Erstellung und bei der Miete von Liegenschaften.