Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

4 1 Das Opernhaus trifft geeignete Vorkehrungen, um einen

angemessenen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstellungs-

einnahmen, Drittmitteln und Erträgen aus betriebsnahen Tätigkeiten

zu decken.

2 Für den Betrieb des Opernhauses bewilligt der Kantonsrat jähr-

lich einen Kostenbeitrag im Rahmen des Budgets.

3 Der Kanton kann an die Finanzierung von Neu-, Um- und Erwei-

terungsbauten Subventionen bewilligen.

4 Für den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infra-

struktur leistet der Kanton dem Opernhaus einen Kostenanteil von

jährlich 2% des Gebäudeversicherungswertes von dessen Liegenschaf-

ten.

5 Der Kanton unterstützt auf eigene Kosten das Opernhaus durch

Beratungs- und Planungsdienstleistungen beim Unterhalt, beim Er-

werb, bei der Erstellung und bei der Miete von Liegenschaften.

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