Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

¹ Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus einen Grundlagen-

Grundlagenvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten vertrag und

dem Grundsatz nach regelt. Der Grundlagenvertrag bedarf der Ge- Leistungs-

nehmigung des Kantonsrates.

2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus eine Leistungs-

vereinbarung ab, in der die vom Opernhaus und vom Kanton zu erbrin-

genden Leistungen festgelegt werden. Die Leistungsvereinbarung ist

unter Wahrung der betrieblichen Kontinuität des Opernhauses jähr-

lich anpassbar.

vereinbarung

1.7.16 - 93

1

440.2

Opernhausgesetz (OpHG)

Mittel

Leistungs-,

Finanz- und

Investitions-

planung4

Schluss-

bestimmungen

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