440.2
OPHG
CH-ZH
Art. 3 : Opernhausgesetz (OpHG)
Art. 3
¹ Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus einen Grundlagen-
Grundlagenvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten vertrag und
dem Grundsatz nach regelt. Der Grundlagenvertrag bedarf der Ge- Leistungs-
nehmigung des Kantonsrates.
2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus eine Leistungs-
vereinbarung ab, in der die vom Opernhaus und vom Kanton zu erbrin-
genden Leistungen festgelegt werden. Die Leistungsvereinbarung ist
unter Wahrung der betrieblichen Kontinuität des Opernhauses jähr-
lich anpassbar.
vereinbarung
1.7.16 - 93
1
440.2
Opernhausgesetz (OpHG)
Mittel
Leistungs-,
Finanz- und
Investitions-
planung4
Schluss-
bestimmungen