Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

¹ Trägerin des Opernhauses ist die Opernhaus Zürich AG, Organisation

eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft nach Obligationen-

recht mit Sitz in Zürich.

2 Das Opernhaus plant, regelt und führt seine Angelegenheiten im

Rahmen von Gesetz, Grundlagenvertrag und Leistungsvereinbarung

selbstständig.

3 Die Opernhaus Zürich AG räumt dem Kanton in ihren Statuten

das Recht ein, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu

ernennen.

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