440.2
OPHG
CH-ZH
Art. 2 : Opernhausgesetz (OpHG)
Art. 2
¹ Trägerin des Opernhauses ist die Opernhaus Zürich AG, Organisation
eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft nach Obligationen-
recht mit Sitz in Zürich.
2 Das Opernhaus plant, regelt und führt seine Angelegenheiten im
Rahmen von Gesetz, Grundlagenvertrag und Leistungsvereinbarung
selbstständig.
3 Die Opernhaus Zürich AG räumt dem Kanton in ihren Statuten
das Recht ein, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu
ernennen.