Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

¹ Die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) betreibt in der Grundlagen

Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett. Das Opernhaus strebt

herausragende Qualität und internationale Ausstrahlung der künstle-

rischen Leistungen an.

2 Das Opernhaus

a. führt ein Orchester, ein Sängerinnen- und Sängerensemble, einen

Chor und ein Ballett,

b. pflegt die künstlerische Ausbildung und fördert den künstlerischen

Nachwuchs,

c. strebt die Vermittlung seines künstlerischen Angebots in breiten

Bevölkerungskreisen an.

3 Die künstlerische Freiheit ist gewährleistet.

Opernhausgesetz (OpHG) Art. 2 →

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