440.2
OPHG
CH-ZH
Art. 1 : Opernhausgesetz (OpHG)
Art. 1
¹ Die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) betreibt in der Grundlagen
Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett. Das Opernhaus strebt
herausragende Qualität und internationale Ausstrahlung der künstle-
rischen Leistungen an.
2 Das Opernhaus
a. führt ein Orchester, ein Sängerinnen- und Sängerensemble, einen
Chor und ein Ballett,
b. pflegt die künstlerische Ausbildung und fördert den künstlerischen
Nachwuchs,
c. strebt die Vermittlung seines künstlerischen Angebots in breiten
Bevölkerungskreisen an.
3 Die künstlerische Freiheit ist gewährleistet.