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440.2 OPHG CH-ZH

Opernhausgesetz (OpHG) (OPHG)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

¹ Die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) betreibt in der Grundlagen

Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett. Das Opernhaus strebt

herausragende Qualität und internationale Ausstrahlung der künstle-

rischen Leistungen an.

2 Das Opernhaus

a. führt ein Orchester, ein Sängerinnen- und Sängerensemble, einen

Chor und ein Ballett,

b. pflegt die künstlerische Ausbildung und fördert den künstlerischen

Nachwuchs,

c. strebt die Vermittlung seines künstlerischen Angebots in breiten

Bevölkerungskreisen an.

3 Die künstlerische Freiheit ist gewährleistet.

¹ Trägerin des Opernhauses ist die Opernhaus Zürich AG, Organisation

eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft nach Obligationen-

recht mit Sitz in Zürich.

2 Das Opernhaus plant, regelt und führt seine Angelegenheiten im

Rahmen von Gesetz, Grundlagenvertrag und Leistungsvereinbarung

selbstständig.

3 Die Opernhaus Zürich AG räumt dem Kanton in ihren Statuten

das Recht ein, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu

ernennen.

¹ Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus einen Grundlagen-

Grundlagenvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten vertrag und

dem Grundsatz nach regelt. Der Grundlagenvertrag bedarf der Ge- Leistungs-

nehmigung des Kantonsrates.

2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus eine Leistungs-

vereinbarung ab, in der die vom Opernhaus und vom Kanton zu erbrin-

genden Leistungen festgelegt werden. Die Leistungsvereinbarung ist

unter Wahrung der betrieblichen Kontinuität des Opernhauses jähr-

lich anpassbar.

vereinbarung

1.7.16 - 93

1

440.2

Opernhausgesetz (OpHG)

Mittel

Leistungs-,

Finanz- und

Investitions-

planung4

Schluss-

bestimmungen

4 1 Das Opernhaus trifft geeignete Vorkehrungen, um einen

angemessenen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstellungs-

einnahmen, Drittmitteln und Erträgen aus betriebsnahen Tätigkeiten

zu decken.

2 Für den Betrieb des Opernhauses bewilligt der Kantonsrat jähr-

lich einen Kostenbeitrag im Rahmen des Budgets.

3 Der Kanton kann an die Finanzierung von Neu-, Um- und Erwei-

terungsbauten Subventionen bewilligen.

4 Für den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infra-

struktur leistet der Kanton dem Opernhaus einen Kostenanteil von

jährlich 2% des Gebäudeversicherungswertes von dessen Liegenschaf-

ten.

5 Der Kanton unterstützt auf eigene Kosten das Opernhaus durch

Beratungs- und Planungsdienstleistungen beim Unterhalt, beim Er-

werb, bei der Erstellung und bei der Miete von Liegenschaften.

1 Das Opernhaus erstellt einen Leistungs- und Finanzplan, in

dem es die Ziele sowie die Schwerpunkte seiner Tätigkeiten und deren

Finanzierung darstellt.

2 Es erstellt eine langfristige Investitionsplanung.3

hausgesetz vom 25. September 1994 wird aufgehoben.

2 Der Rahmenkredit vom 30. Oktober 2006 wird auf den 31. Dezem-

ber 2011 abgerechnet.

3 Der Regierungsrat kann Übergangsbestimmungen erlassen.

2

1 OS 65, 439.

2 ABI 2009, 2237.

3 Eingefügt durch G vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 188; ABI 2016-11-06). In

Kraft seit 1. Juli 2016.

4 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 188; ABI 2016-11-06). In

Kraft seit 1. Juli 2016.

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