Opernhausgesetz (OpHG) (OPHG)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
¹ Die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) betreibt in der Grundlagen
Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett. Das Opernhaus strebt
herausragende Qualität und internationale Ausstrahlung der künstle-
rischen Leistungen an.
2 Das Opernhaus
a. führt ein Orchester, ein Sängerinnen- und Sängerensemble, einen
Chor und ein Ballett,
b. pflegt die künstlerische Ausbildung und fördert den künstlerischen
Nachwuchs,
c. strebt die Vermittlung seines künstlerischen Angebots in breiten
Bevölkerungskreisen an.
3 Die künstlerische Freiheit ist gewährleistet.
¹ Trägerin des Opernhauses ist die Opernhaus Zürich AG, Organisation
eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft nach Obligationen-
recht mit Sitz in Zürich.
2 Das Opernhaus plant, regelt und führt seine Angelegenheiten im
Rahmen von Gesetz, Grundlagenvertrag und Leistungsvereinbarung
selbstständig.
3 Die Opernhaus Zürich AG räumt dem Kanton in ihren Statuten
das Recht ein, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu
ernennen.
¹ Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus einen Grundlagen-
Grundlagenvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten vertrag und
dem Grundsatz nach regelt. Der Grundlagenvertrag bedarf der Ge- Leistungs-
nehmigung des Kantonsrates.
2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus eine Leistungs-
vereinbarung ab, in der die vom Opernhaus und vom Kanton zu erbrin-
genden Leistungen festgelegt werden. Die Leistungsvereinbarung ist
unter Wahrung der betrieblichen Kontinuität des Opernhauses jähr-
lich anpassbar.
vereinbarung
1.7.16 - 93
1
440.2
Opernhausgesetz (OpHG)
Mittel
Leistungs-,
Finanz- und
Investitions-
planung4
Schluss-
bestimmungen
4 1 Das Opernhaus trifft geeignete Vorkehrungen, um einen
angemessenen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstellungs-
einnahmen, Drittmitteln und Erträgen aus betriebsnahen Tätigkeiten
zu decken.
2 Für den Betrieb des Opernhauses bewilligt der Kantonsrat jähr-
lich einen Kostenbeitrag im Rahmen des Budgets.
3 Der Kanton kann an die Finanzierung von Neu-, Um- und Erwei-
terungsbauten Subventionen bewilligen.
4 Für den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infra-
struktur leistet der Kanton dem Opernhaus einen Kostenanteil von
jährlich 2% des Gebäudeversicherungswertes von dessen Liegenschaf-
ten.
5 Der Kanton unterstützt auf eigene Kosten das Opernhaus durch
Beratungs- und Planungsdienstleistungen beim Unterhalt, beim Er-
werb, bei der Erstellung und bei der Miete von Liegenschaften.
1 Das Opernhaus erstellt einen Leistungs- und Finanzplan, in
dem es die Ziele sowie die Schwerpunkte seiner Tätigkeiten und deren
Finanzierung darstellt.
2 Es erstellt eine langfristige Investitionsplanung.3
hausgesetz vom 25. September 1994 wird aufgehoben.
2 Der Rahmenkredit vom 30. Oktober 2006 wird auf den 31. Dezem-
ber 2011 abgerechnet.
3 Der Regierungsrat kann Übergangsbestimmungen erlassen.
2
1 OS 65, 439.
2 ABI 2009, 2237.
3 Eingefügt durch G vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 188; ABI 2016-11-06). In
Kraft seit 1. Juli 2016.
4 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 188; ABI 2016-11-06). In
Kraft seit 1. Juli 2016.