Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.11 KFV CH-ZH

Art. 7 : Kulturförderungsverordnung (KFV)

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Art. 7

1 Die Direktion bildet aus dem Kreis der Mitglieder der Kul-

turförderungskommission ständige Fachgruppen. Zur Behandlung ein-

zelner Geschäfte kann die Fachstelle Kultur weitere Fachgruppen bil-

den.

2 Die Fachstelle lädt die Fachgruppen zu Sitzungen ein und nimmt

daran mit beratender Stimme teil.

3 Die Fachgruppen geben zu Gesuchen und Geschäften, die ihnen

von der Fachstelle zugewiesen werden, Empfehlungen ab.

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