440.11
KFV
CH-ZH
Art. 7 : Kulturförderungsverordnung (KFV)
Art. 7
1 Die Direktion bildet aus dem Kreis der Mitglieder der Kul-
turförderungskommission ständige Fachgruppen. Zur Behandlung ein-
zelner Geschäfte kann die Fachstelle Kultur weitere Fachgruppen bil-
den.
2 Die Fachstelle lädt die Fachgruppen zu Sitzungen ein und nimmt
daran mit beratender Stimme teil.
3 Die Fachgruppen geben zu Gesuchen und Geschäften, die ihnen
von der Fachstelle zugewiesen werden, Empfehlungen ab.