Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.11 KFV CH-ZH

Art. 5 : Kulturförderungsverordnung (KFV)

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Art. 5

1 Die Kulturförderungskommission tritt auf Einladung der

Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Verlangen der Hälfte der

Mitglieder zusammen.

2 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Kultur nimmt an den

Sitzungen mit beratender Stimme teil.

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