Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.11 KFV CH-ZH

Art. 4 : Kulturförderungsverordnung (KFV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Die Kulturförderungskommission wird von der Vorsteherin

oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert.

2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion die weiteren,

höchstens 20 Mitglieder der Kommission.

3 Die Mitglieder werden der Amtsdauer des Regierungsrates folgend

gewählt. Sie können längstens acht Jahre der Kommission angehören.4

← Art. 3 Kulturförderungsverordnung (KFV) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →