440.11
KFV
CH-ZH
Art. 4 : Kulturförderungsverordnung (KFV)
Art. 4
1 Die Kulturförderungskommission wird von der Vorsteherin
oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert.
2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion die weiteren,
höchstens 20 Mitglieder der Kommission.
3 Die Mitglieder werden der Amtsdauer des Regierungsrates folgend
gewählt. Sie können längstens acht Jahre der Kommission angehören.4