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440.11 KFV CH-ZH

Art. 3 : Kulturförderungsverordnung (KFV)

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Art. 3

1 Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) führt Fachstelle

eine Fachstelle Kultur. Sie ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen des Kultur

Kantons. Ihr obliegt die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes³.

2 Die Fachstelle Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:6

a. Beratung der Direktion in kulturellen Angelegenheiten,

b. Vertretung des Kantons in kulturellen Gremien,

c. Vorbereitung von Richtlinien der Direktion über die Kulturförde-

rung auf der Grundlage des Kulturförderungsleitbildes des Regie-

rungsrates,

d.5 Anerkennung und Befristung der Beitragsberechtigung gemäss § 4

des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 19902 im Rahmen der Direk-

tionskompetenz,

e. Gewährung von Beiträgen und Ankäufe von Werken im Rahmen

der Direktionskompetenz,

f. Führung des Sekretariates der Kulturförderungskommission und

ihrer Fachgruppen.

1.7.16-93

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440.11 Kulturförderungsverordnung (KFV)

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