Art. 3 : Kulturförderungsverordnung (KFV)
Art. 3
1 Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) führt Fachstelle
eine Fachstelle Kultur. Sie ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen des Kultur
Kantons. Ihr obliegt die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes³.
2 Die Fachstelle Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:6
a. Beratung der Direktion in kulturellen Angelegenheiten,
b. Vertretung des Kantons in kulturellen Gremien,
c. Vorbereitung von Richtlinien der Direktion über die Kulturförde-
rung auf der Grundlage des Kulturförderungsleitbildes des Regie-
rungsrates,
d.5 Anerkennung und Befristung der Beitragsberechtigung gemäss § 4
des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 19902 im Rahmen der Direk-
tionskompetenz,
e. Gewährung von Beiträgen und Ankäufe von Werken im Rahmen
der Direktionskompetenz,
f. Führung des Sekretariates der Kulturförderungskommission und
ihrer Fachgruppen.
1.7.16-93
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440.11 Kulturförderungsverordnung (KFV)