Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.11 KFV CH-ZH

Art. 2 : Kulturförderungsverordnung (KFV)

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Art. 2

1 Der Regierungsrat beschliesst ein Leitbild für die Kultur- Regierungsrat

förderung. Er legt dort insbesondere die qualitativen und kulturpoli-

tischen Kriterien der Kulturförderung in den Grundzügen fest.

2 Er verleiht Auszeichnungen gemäss § 4 KFG3.

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