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440.11 KFV CH-ZH

Kulturförderungsverordnung (KFV) (KFV)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Die kantonale Kulturförderung bezweckt ein vielfältiges kul- Ziele der

turelles Leben und wahrt die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens. Kulturförderung

2 Es werden in erster Linie Institutionen, Veranstaltungen, Werke

und kulturell Schaffende gefördert, die zum Kanton in einer engen

Beziehung stehen.

1 Der Regierungsrat beschliesst ein Leitbild für die Kultur- Regierungsrat

förderung. Er legt dort insbesondere die qualitativen und kulturpoli-

tischen Kriterien der Kulturförderung in den Grundzügen fest.

2 Er verleiht Auszeichnungen gemäss § 4 KFG3.

1 Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) führt Fachstelle

eine Fachstelle Kultur. Sie ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen des Kultur

Kantons. Ihr obliegt die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes³.

2 Die Fachstelle Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:6

a. Beratung der Direktion in kulturellen Angelegenheiten,

b. Vertretung des Kantons in kulturellen Gremien,

c. Vorbereitung von Richtlinien der Direktion über die Kulturförde-

rung auf der Grundlage des Kulturförderungsleitbildes des Regie-

rungsrates,

d.5 Anerkennung und Befristung der Beitragsberechtigung gemäss § 4

des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 19902 im Rahmen der Direk-

tionskompetenz,

e. Gewährung von Beiträgen und Ankäufe von Werken im Rahmen

der Direktionskompetenz,

f. Führung des Sekretariates der Kulturförderungskommission und

ihrer Fachgruppen.

1.7.16-93

1

440.11 Kulturförderungsverordnung (KFV)

1 Die Kulturförderungskommission wird von der Vorsteherin

oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert.

2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion die weiteren,

höchstens 20 Mitglieder der Kommission.

3 Die Mitglieder werden der Amtsdauer des Regierungsrates folgend

gewählt. Sie können längstens acht Jahre der Kommission angehören.4

1 Die Kulturförderungskommission tritt auf Einladung der

Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Verlangen der Hälfte der

Mitglieder zusammen.

2 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Kultur nimmt an den

Sitzungen mit beratender Stimme teil.

1 Die Kulturförderungskommission berät den Regierungsrat

in grundsätzlichen kulturellen Fragen und bei der Verleihung von Aus-

zeichnungen.

2 Die Kommissionsmitglieder können der Fachstelle Kultur Vor-

schläge über neue Bereiche und Formen kantonaler Kulturförderung

unterbreiten.

1 Die Direktion bildet aus dem Kreis der Mitglieder der Kul-

turförderungskommission ständige Fachgruppen. Zur Behandlung ein-

zelner Geschäfte kann die Fachstelle Kultur weitere Fachgruppen bil-

den.

2 Die Fachstelle lädt die Fachgruppen zu Sitzungen ein und nimmt

daran mit beratender Stimme teil.

3 Die Fachgruppen geben zu Gesuchen und Geschäften, die ihnen

von der Fachstelle zugewiesen werden, Empfehlungen ab.

Die Fachstelle Kultur kann zur Beratung und Unterstützung

weitere Sachverständige beiziehen.

1 Die Fachstelle erlässt Weisungen über die Form und den

Inhalt von Beitragsgesuchen.

2 Sie veröffentlicht die Termine, bis zu denen Gesuche bei ihr ein-

gereicht werden müssen. Auf verspätet eingereichte Gesuche tritt sie

nicht ein.

2

Kulturförderungsverordnung (KFV)

440.11

Inkrafttreten

1 OS 65, 339; Begründung siehe ABI 2010, 1187.

2 LS 132.2.

3 LS 440.1.

4 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2011 (OS 66, 398; ABI 2011, 1015). In

Kraft seit 1. Juli 2011.

5 Eingefügt durch RRB vom 6. April 2016 (OS 71, 212; ABI 2016-04-15). In

Kraft seit 1. Juli 2016.

6 Fassung gemäss RRB vom 6. April 2016 (OS 71, 212; ABI 2016-04-15). In

Kraft seit 1. Juli 2016.

1.7.16 - 93

3

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