Kulturförderungsverordnung (KFV) (KFV)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1 Die kantonale Kulturförderung bezweckt ein vielfältiges kul- Ziele der
turelles Leben und wahrt die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens. Kulturförderung
2 Es werden in erster Linie Institutionen, Veranstaltungen, Werke
und kulturell Schaffende gefördert, die zum Kanton in einer engen
Beziehung stehen.
1 Der Regierungsrat beschliesst ein Leitbild für die Kultur- Regierungsrat
förderung. Er legt dort insbesondere die qualitativen und kulturpoli-
tischen Kriterien der Kulturförderung in den Grundzügen fest.
2 Er verleiht Auszeichnungen gemäss § 4 KFG3.
1 Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) führt Fachstelle
eine Fachstelle Kultur. Sie ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen des Kultur
Kantons. Ihr obliegt die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes³.
2 Die Fachstelle Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:6
a. Beratung der Direktion in kulturellen Angelegenheiten,
b. Vertretung des Kantons in kulturellen Gremien,
c. Vorbereitung von Richtlinien der Direktion über die Kulturförde-
rung auf der Grundlage des Kulturförderungsleitbildes des Regie-
rungsrates,
d.5 Anerkennung und Befristung der Beitragsberechtigung gemäss § 4
des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 19902 im Rahmen der Direk-
tionskompetenz,
e. Gewährung von Beiträgen und Ankäufe von Werken im Rahmen
der Direktionskompetenz,
f. Führung des Sekretariates der Kulturförderungskommission und
ihrer Fachgruppen.
1.7.16-93
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440.11 Kulturförderungsverordnung (KFV)
1 Die Kulturförderungskommission wird von der Vorsteherin
oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert.
2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion die weiteren,
höchstens 20 Mitglieder der Kommission.
3 Die Mitglieder werden der Amtsdauer des Regierungsrates folgend
gewählt. Sie können längstens acht Jahre der Kommission angehören.4
1 Die Kulturförderungskommission tritt auf Einladung der
Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Verlangen der Hälfte der
Mitglieder zusammen.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Kultur nimmt an den
Sitzungen mit beratender Stimme teil.
1 Die Kulturförderungskommission berät den Regierungsrat
in grundsätzlichen kulturellen Fragen und bei der Verleihung von Aus-
zeichnungen.
2 Die Kommissionsmitglieder können der Fachstelle Kultur Vor-
schläge über neue Bereiche und Formen kantonaler Kulturförderung
unterbreiten.
1 Die Direktion bildet aus dem Kreis der Mitglieder der Kul-
turförderungskommission ständige Fachgruppen. Zur Behandlung ein-
zelner Geschäfte kann die Fachstelle Kultur weitere Fachgruppen bil-
den.
2 Die Fachstelle lädt die Fachgruppen zu Sitzungen ein und nimmt
daran mit beratender Stimme teil.
3 Die Fachgruppen geben zu Gesuchen und Geschäften, die ihnen
von der Fachstelle zugewiesen werden, Empfehlungen ab.
Die Fachstelle Kultur kann zur Beratung und Unterstützung
weitere Sachverständige beiziehen.
1 Die Fachstelle erlässt Weisungen über die Form und den
Inhalt von Beitragsgesuchen.
2 Sie veröffentlicht die Termine, bis zu denen Gesuche bei ihr ein-
gereicht werden müssen. Auf verspätet eingereichte Gesuche tritt sie
nicht ein.
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Kulturförderungsverordnung (KFV)
440.11
Inkrafttreten
1 OS 65, 339; Begründung siehe ABI 2010, 1187.
2 LS 132.2.
3 LS 440.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2011 (OS 66, 398; ABI 2011, 1015). In
Kraft seit 1. Juli 2011.
5 Eingefügt durch RRB vom 6. April 2016 (OS 71, 212; ABI 2016-04-15). In
Kraft seit 1. Juli 2016.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. April 2016 (OS 71, 212; ABI 2016-04-15). In
Kraft seit 1. Juli 2016.
1.7.16 - 93
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