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440.1 KFGLPC CH-ZH

Art. 5 : Kulturförderungsgesetz (KFG)

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Art. 5

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erfor-

derlichen Bestimmungen³. Er setzt zu seiner Beratung fachkundige

Kommissionen ein.

1. 1. 12-75

1

440.1

Kulturförderungsgesetz (KFG)

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