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440.1 KFGLPC CH-ZH

Kulturförderungsgesetz (KFG) (KFG)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1 Der Kanton fördert das geistige und kulturelle Leben zu

Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und

Werke.

2 Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen

Lebens schaffen.

7 Der Kanton kann an öffentliche und private Institutionen

des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren

Defizite gewähren.

meinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigun-

gen gemäss § 3 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz² aus dem bewilligten

Budgetkredit Subventionen gewähren, wenn7

a. die Veranstaltungen nicht nach § 2 subventioniert werden,

b. nicht nur ein lokales öffentliches Interesse vorliegt und

c. sich die Gemeinde angemessen beteiligt.

2 Sind Bund oder Gemeinden zur Erfüllung einer kulturellen Auf-

gabe verpflichtet, werden in der Regel keine kantonalen Subventio-

nen ausgerichtet.

6 Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte

im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle

Leistungen auszeichnen.

5 Werden Anordnungen kantonaler oder kommunaler Or-

gane im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die

Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erfor-

derlichen Bestimmungen³. Er setzt zu seiner Beratung fachkundige

Kommissionen ein.

1. 1. 12-75

1

440.1

Kulturförderungsgesetz (KFG)

men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats-

beschlusses über die Erwahrung in Kraft.

2

1 OS 43, 462 und GS III, 545.

2 LS 132.2.

3 LS 440.11.

4 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft

seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

5 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

6 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

7 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI

2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

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