Kulturförderungsgesetz (KFG) (KFG)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1 Der Kanton fördert das geistige und kulturelle Leben zu
Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und
Werke.
2 Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen
Lebens schaffen.
7 Der Kanton kann an öffentliche und private Institutionen
des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren
Defizite gewähren.
meinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigun-
gen gemäss § 3 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz² aus dem bewilligten
Budgetkredit Subventionen gewähren, wenn7
a. die Veranstaltungen nicht nach § 2 subventioniert werden,
b. nicht nur ein lokales öffentliches Interesse vorliegt und
c. sich die Gemeinde angemessen beteiligt.
2 Sind Bund oder Gemeinden zur Erfüllung einer kulturellen Auf-
gabe verpflichtet, werden in der Regel keine kantonalen Subventio-
nen ausgerichtet.
6 Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte
im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle
Leistungen auszeichnen.
5 Werden Anordnungen kantonaler oder kommunaler Or-
gane im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die
Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erfor-
derlichen Bestimmungen³. Er setzt zu seiner Beratung fachkundige
Kommissionen ein.
1. 1. 12-75
1
440.1
Kulturförderungsgesetz (KFG)
men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats-
beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
2
1 OS 43, 462 und GS III, 545.
2 LS 132.2.
3 LS 440.11.
4 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft
seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
5 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
6 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
7 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.