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432.311 CH-ZH

Vereinbarung zwischen der Direktion des Schweizerischen Landesmuseums und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über den gesamten Bestand der Waffensammlungen des Kantons Zürich

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

432.311

Vereinbarung

zwischen der Direktion des Schweizerischen

Landesmuseums und dem Regierungsrat

des Kantons Zürich über den gesamten Bestand

der Waffensammlungen des Kantons Zürich

(vom 21. Dezember 1933)1

In Ausführung von Art. 2, 6, 7 und 9 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni

1890 betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums2,

des Protokolls betreffend die Übergabe der Waffensammlung des Kan-

tons Zürich an das Landesmuseum vom 9. Juli 1898 und der Zusatz-

bestimmungen dazu vom 25. September 1919 wird vereinbart, was folgt

1. 1 Die in den Jahren 1930/1933 durch die Direktion des Landes-

museums in Verbindung mit der Militärdirektion des Kantons Zürich

erstellten Inventare über den gesamten Bestand der Waffensamm-

lungen des Kantons Zürich werden beidseitig anerkannt. Diese Inven-

tare umfassen

a. die Bestände, die in die Sammlung des Schweizerischen Landes-

museums übergegangen sind (4 Bände),

b. die im kantonalen Zeughaus liegenden Bestände (1 Band),

c. die Bestände, die als Depot übergeben worden sind an

Schloss Kyburg

(1 Band)

Schloss Mörsburg

(1 Heft)

Schloss Uster

(1 Heft)

Museum St. Gallen

(1 Heft)

Schloss Wildegg

(1 Heft)

Glockenhof Zürich

(1 Heft)

Kantine Zürich

(1 Heft)

Schloss Au

(1 Heft)

Museum Basel

(1 Heft)

Flugplatz Dübendorf

(1 Heft)

Schloss Hegi

(1 Heft)

Schloss Hohenklingen (1 Heft)

2 Die unter lit. a und b bezeichneten Inventare liegen in doppelter,

die unter lit. c bezeichneten in dreifacher Ausfertigung vor.

3 Je ein Exemplar sämtlicher Inventare wird bei der Direktion des

Schweizerischen Landesmuseums und bei der Militärdirektion des

Kantons Zürich aufbewahrt und nachgeführt, ein Exemplar der Inven-

tare über Depots an drittem Orte bei dessen Verwaltung.

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Vereinbarung über die Waffensammlungen

2. 1 Die Inventare sind durch die Inhaber dauernd nachzuführen.

Von jeder Veränderung des Bestandes oder des Standortes ist dem

Landesmuseum und der Militärdirektion Kenntnis zu geben.

2 Je auf Ende eines Jahres sind die Inventare beiderseits zu verifi-

zieren.

3. Veränderungen am Bestand der Sammlungen dürfen nur unter

Zustimmung beider Kontrahenten vorgenommen werden.

4. 1 Für Tausch, Verkauf oder Kauf von Sammlungsgegenständen

sowie für die Abgabe solcher an dritte Depositare stellt die Direktion

des Landesmuseums der Militärdirektion zuhanden des Regierungs-

rates Antrag oder hat die Militärdirektion von der Direktion des Lan-

desmuseums ein Gutachten einzuholen.

2 Stimmt der Regierungsrat zu, so ist ihm vom Vollzug Kenntnis zu

geben.

3 Über Tausch, Verkauf und Kauf von Sammlungsobjekten wird ein

besonderes Buch geführt.

4 Die durch Kauf oder Tausch erworbenen Gegenstände sind sowohl

im Haupt- als im entsprechenden Teilinventar mit Angabe des Erwerbs-

jahres, des Kaufpreises oder des Tauschwertes sowie der Herkunft unter

neuer Nummer einzutragen.

5 Die Nummern der durch Verkauf oder Tausch abgegebenen Ge-

genstände sind im Haupt- und in den Standortinventaren mit Angabe

des Verkaufspreises oder des Tauschwertes und des neuen Eigen-

tümers zu streichen.

5. 1 Der Erlös verkaufter Gegenstände ist in einem Sparheft zins-

tragend anzulegen, das durch die Militärdirektion des Kantons Zürich

aufbewahrt und verwaltet wird.

2 Das derart angelegte Sparguthaben dient dem Zwecke, die Waf-

fensammlung durch Neuerwerbungen zu ergänzen.

6. 1 Die Depositare sind zur sorgfältigen Verwahrung und zu sach-

gemässem Unterhalt der ihnen überlassenen Gegenstände verhalten.

Das Landesmuseum stellt sein technisches Personal zur Verfügung,

wenn es der Unterhalt der im Zeughaus aufbewahrten Sammlungsteile

erfordert.

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Vereinbarung über die Waffensammlungen

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2 Die Versicherung der Sammlungen gegen versicherbare Schädi-

gungen ist Sache der Depositare.

1 OS 35, 230 und GS III, 540. Von der Landesmuseumskommission genehmigt

am 8. Januar 1934.

2 SR 432.31.

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