Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.22 BFV CH-ZH

Art. 2 : Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)

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Art. 2

1 Gemeindebibliotheken sind allgemeine öffentliche Biblio- Begriffe

theken, die Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen leihweise Bücher a. Gemeinde-

und andere Medien für Information, Bildung und Unterhaltung sowie bibliotheken

weitere bibliothekarische Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

2 Sie werden von den Gemeinden errichtet, betrieben und finanziert.

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