432.22
BFV
CH-ZH
Art. 2 : Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
Art. 2
1 Gemeindebibliotheken sind allgemeine öffentliche Biblio- Begriffe
theken, die Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen leihweise Bücher a. Gemeinde-
und andere Medien für Information, Bildung und Unterhaltung sowie bibliotheken
weitere bibliothekarische Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
2 Sie werden von den Gemeinden errichtet, betrieben und finanziert.