Bibliotheksförderungsverordnung (BFV) (BFV)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Förderung von Gemeinde- und Gegenstand
Volksschulbibliotheken durch den Kanton.
1 Gemeindebibliotheken sind allgemeine öffentliche Biblio- Begriffe
theken, die Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen leihweise Bücher a. Gemeinde-
und andere Medien für Information, Bildung und Unterhaltung sowie bibliotheken
weitere bibliothekarische Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
2 Sie werden von den Gemeinden errichtet, betrieben und finanziert.
1 In Volksschulbibliotheken stehen Bücher und andere Me-b. Volksschul-
dien zur Verfügung, die den Unterricht der Lehrpersonen unterstützen bibliotheken
und die Lese- und Medienkompetenz, die Lesefreude sowie das selbst-
ständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler fördern. Das Angebot
trägt zu einem bewussten Umgang mit Informationen und Medien bei.5
2 Sie werden von den Schulgemeinden errichtet, betrieben und finan-
ziert.
Diese Verordnung bezweckt,
a. im Kanton ein Bibliotheksnetz aufzubauen und zu erhalten, das
der Bevölkerung, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehr-
personen der Volksschulen den Zugang zu Medien aller Art auf
zweckmässige Weise gewährleistet,
b. die Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen und den Aus-
bildungsstand des Bibliothekspersonals zu sichern.
Zweck
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Jugend Vollzug
und Berufsberatung (Amt), soweit keine anderen Zuständigkeiten
vorgesehen sind.
2 Das Amt5
a. erarbeitet Konzepte und Empfehlungen für die Wahrnehmung der
Aufgaben gemäss § 4 lit. a und koordiniert entsprechende kom-
munale und regionale Bestrebungen,
b. informiert Gemeinde- und Volksschulbibliotheken über wesent-
liche Entwicklungen im Bereich des Bibliothekswesens,
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Bibliotheks-
kommission
a. Bestellung
und
Konstituierung
b. Aufgaben
c. berät Bibliothekarinnen und Bibliothekare sowie Trägerschaften
von Gemeinde- und Volksschulbibliotheken in bibliothekstechni-
schen und betrieblichen Fragen sowie in Fragen der Weiterentwick-
lung der Bibliothek,
d. informiert über Weiterbildungsangebote für das Personal der Ge-
meinde- und Volksschulbibliotheken und kann bei der Organisa-
tion entsprechender Angebote durch Dritte mitwirken oder selber
solche durchführen,
e. erhebt die Daten für die kantonale und nationale Bibliotheken-
statistik,
f. vertritt in interkantonalen und nationalen Gremien die Anliegen
der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken im Kanton,
g. führt das Sekretariat der Bibliothekskommission,
h. fördert den fachlichen Austausch zwischen Gemeinde- und Volks-
schulbibliotheken sowie deren Vernetzung.
3 Das Amt koordiniert seine Arbeit mit den zuständigen Fachstel-
len anderer Verwaltungseinheiten, der Zentralbibliothek Zürich und
Dritten.
1 Die Bibliothekskommission (Kommission) besteht aus höchs-
tens neun Mitgliedern. Die Bildungsdirektion ernennt dafür Fachper-
sonen aus dem Bibliothekswesen und aus bibliotheksnahen Bereichen.
Der Kommission gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der Zentral-
bibliothek Zürich an.5
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl
ist zweimal möglich.
3 Die Direktion bestimmt den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich
die Kommission selbst.
4 Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung. Diese untersteht
der Genehmigung durch die Direktion.
Die Kommission
a. berät die Bildungsdirektion und das Amt in Fragen der Gemeinde-
und Volksschulbibliotheken,
b. nimmt zuhanden der Bildungsdirektion Stellung zu Rechtsetzungs-
vorhaben des Bundes und des Kantons, welche die Gemeinde- und
Volksschulbibliotheken betreffen,
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c.5 berät das Amt bei der Erarbeitung von Konzepten und Empfehlun-
gen sowie bei der Planung und Durchführung von Projekten oder
regt Konzepte, Empfehlungen oder Projekte an,
d. nimmt Stellung zu den Inhalten der Ausbildungskurse der Zentral-
bibliothek Zürich für Bibliothekarinnen und Bibliothekare gemäss
1 Die Kommission tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zwei c. Sitzungen
Mal jährlich, zu einer Sitzung zusammen.
2 Das Amt bereitet die Geschäfte vor. Eine Vertretung des Amtes
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil
und führt das Protokoll.
e. stellt Antrag zur Ausrichtung von Subventionen gemäss § 10.
1 Zur Erreichung des Zwecks gemäss § 4 kann die Bildungs- Subventionen
direktion Subventionen gemäss § 14 BiG³ ausrichten, insbesonderes
a. an Gemeindebibliotheken, die überkommunale Aufgaben im Rah-
men des Bibliotheksnetzes erfüllen (Regionalbibliotheken),
b. für Projekte im Bereich der Gemeinde- und Volksschulbibliothe-
ken mit überkommunaler Bedeutung,
c. für Fachpublikationen im Bereich der Gemeinde- und Volksschul-
bibliotheken,
d. für Publikationen und andere Massnahmen zur Leseförderung und
zur Förderung der Medienkompetenz,
e. an Institutionen, die wichtige Leistungen für die Gemeinde- und
Volksschulbibliotheken im Kanton erbringen,
f. für Aus- und Weiterbildungsangebote Dritter für das Personal der
Gemeinde- und Volksschulbibliotheken.
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2 Die Ausrichtung von Subventionen kann vom Abschluss einer
Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden.
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1 OS 66, 578; Begründung siehe ABI 2011, 2250.
2 Inkrafttreten: 1. November 2011.
3 LS 410.1.
4 LS 440.1.
5 Fassung gemäss RRB vom 6. November 2019 (OS 74, 604; ABI 2019-11-15).
In Kraft seit 1. Januar 2020.