Statuten der Zentralbibliothek Zürich
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1 Die Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung (Stiftung), Auftrag
umfasst, sammelt und bewahrt in allen geeigneten Erscheinungsformen,
namentlich in Schrift, Druck und in elektronischer Form, Publikatio-
nen und Sammlungsgegenstände wie
a. wissenschaftliche Publikationen unter Berücksichtigung der an der
Universität Zürich vertretenen Fachgebiete,
b. Turicensia in möglichst umfassender Weise,
c. ausgewählte Belletristik,
d. Spezialsammlungsbestände.
2 Sie fördert ein umfassendes Informationsangebot, eine rasche und
bedarfsgerechte Informationsvermittlung sowie die Informationskom-
petenz der Benutzergruppen durch Schulungsangebote und fachkun-
dige Beratung.
3 Sie arbeitet mit anderen Institutionen im Bildungs- und Kultur-
bereich zusammen und setzt sich für die Belange der Aus- und Weiter-
bildung im Bibliothekswesen ein.
1 Die Stiftung macht ihr Informationsangebot der Öffentlich- Zugang zum
keit im Allgemeinen und den Angehörigen der Universität Zürich im Informations-
Besondern unentgeltlich zugänglich.
angebot
2 Weitergehende bibliothekarische Dienstleistungen können gegen
Entgelt erbracht werden.
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Verzeichnis der
Bestände
Öffentlichkeits-
arbeit
Die Stiftung verzeichnet ihre Bestände in einem Bibliotheks-
system und macht dieses öffentlich zugänglich.
Die Stiftung macht durch Publikationen, Ausstellungen und
Veranstaltungen ihre Sammlungen und Tätigkeiten bekannt.
B. Stiftungsgut
4 1 Das Stiftungsgut besteht aus
Im Allgemeinen
a. den Sammlungen,
Münz-
sammlungen
im Besonderen
b. den Immobilien,
c. weiteren Vermögenswerten, welche die Stiftung zwecks Erfüllung
des Stiftungszwecks anschafft,
d. weiteren Vermögenswerten, die der Stiftung von Dritten in der Form
von Schenkungen oder Nachlässen nicht finanzieller Art zukommen.
2 Das Stiftungsgut darf grundsätzlich nicht angetastet werden.
3 Ausnahmsweise dürfen einzelne Teile des Stiftungsgutes in das
Eigentum Dritter übergeführt oder ausgesondert werden, wenn damit
der Stiftungszweck besser erreicht werden kann.
4 Bei der Anwendung von Abs. 3 sind Verpflichtungen aus Schen-
kungen und Übernahmeverträgen einzuhalten.
1 Die Stadt Zürich kann die von ihr eingebrachten Münz-
sammlungen zurücknehmen.
2 Nimmt die Stadt Zürich die von ihr eingebrachten Münzsammlun-
gen zurück, gehen die übrigen Münzsammlungen der Stiftung eben-
falls auf die Stadt über. Diese ist verpflichtet, die Münzsammlungen
weiterhin öffentlich zugänglich zu machen.
3 Für Sammlungen, welche die Stiftung entgeltlich erworben hat,
hat die Stadt Zürich den Ankaufspreis zu ersetzen. Für die Sammlun-
gen, die von der Stadt Zürich eingebracht wurden oder von der Stif-
tung anderweitig unentgeltlich erworben wurden, hat die Stiftung kei-
nen Entschädigungsanspruch.
Einnahmen
C. Einnahmen und Ausgaben
Die Einnahmen der Stiftung bestehen insbesondere aus
a. den vertraglich festgesetzten Beiträgen des Kantons und der Stadt
Zürich,
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b. den Gebühren,
c. den Einnahmen für weitergehende bibliothekarische Dienstleis-
tungen gemäss § 2 Abs. 2,
d. den Zinserträgen,
e. den finanziellen Zuwendungen Dritter.
1 Die Bibliothekskommission legt in der Bibliotheksordnung Ausgaben-
die Ausgabenkompetenzen der ihr unterstellten Stiftungsorgane fest. kompetenz und
Gewinn-
2 Sie entscheidet über die Verwendung eines Gewinns und die verwendung
Deckung eines Verlustes.
D. Bibliothekskommission
1 Die Bibliothekskommission setzt sich aus je fünf vom Regie- Zusammen-
rungsrat und vom Stadtrat von Zürich gewählten Mitgliedern zusam- setzung
men. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Kommission kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme
bezeichnen.
tung.
1 Die Bibliothekskommission ist das oberste Organ der Stif- Aufgaben
2 Sie nimmt die unmittelbare Aufsicht über die Stiftung wahr.
Die Bibliotheksordnung regelt die Organisation der Stiftung. Bibliotheks-
ordnung
E. Aufhebung der Stiftung
1 Wird die Stiftung aufgehoben, fällt das Bibliotheksgebäude Liquidation
samt Einrichtungen und Grundstück in das Eigentum der Stadt Zürich.
Die Stadt Zürich entschädigt dem Kanton die Hälfte des Verkehrs-
werts ohne das Grundstück.
2 Der Chor samt Einrichtungen und Grundstück fällt in das Eigen-
tum des Kantons. Der Kanton entschädigt der Stadt Zürich die Hälfte
des Verkehrswerts ohne das Grundstück.
3 Die Sammlungen sind als Ganzes zu belassen und einem gleichen
oder ähnlichen Zweck zuzuführen.
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4 Die übrigen Vermögenswerte werden, nach Deckung der Liqui-
dationskosten, gemäss dem im Zeitpunkt der Liquidation geltenden
Finanzierungsschlüssel unter dem Kanton und der Stadt Zürich auf-
geteilt.
4
1 OS 68, 324; Begründung siehe ABI 2013-07-12.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
3 LS 432.21.
4 Fassung gemäss RRB vom 23. Februar 2022 (OS 77, 310; ABI 2022-03-04) und
Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 25. Mai 2022. In Kraft seit 1. April 2022.