432.21
CH-ZH
Art. 9 : Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)
: Stiftungsvertrag
Art. 9 : Stiftungsvertrag
1 Die Zentralbibliothek steht unter der Aufsicht des Regie-
rungsrates und des Stadtrates von Zürich.
2 Regierungsrat und Stadtrat von Zürich erlassen die Statuten der
Stiftung Zentralbibliothek.7
3 Die Verwaltung wird durch eine Bibliothekskommission besorgt,
die je zur Hälfte durch den Regierungsrat und den Stadtrat von Zürich
auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird.7
4 Die Bibliothekskommission erlässt die Bibliotheksordnung der
Zentralbibliothek.9