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Art. 9 : Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)

: Stiftungsvertrag
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Art. 9 : Stiftungsvertrag

1 Die Zentralbibliothek steht unter der Aufsicht des Regie-

rungsrates und des Stadtrates von Zürich.

2 Regierungsrat und Stadtrat von Zürich erlassen die Statuten der

Stiftung Zentralbibliothek.7

3 Die Verwaltung wird durch eine Bibliothekskommission besorgt,

die je zur Hälfte durch den Regierungsrat und den Stadtrat von Zürich

auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird.7

4 Die Bibliothekskommission erlässt die Bibliotheksordnung der

Zentralbibliothek.9

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