432.21
CH-ZH
Art. 8 : Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)
: Stiftungsvertrag
Art. 8 : Stiftungsvertrag
Die vertragschliessenden Parteien sorgen dafür, dass die
Zentralbibliothek für die in Zürich jeweilen bestehenden, dem Kanton
oder der Stadt Zürich gehörenden Amts-, Instituts- und öffentlichen
Bibliotheken Zentralstelle werde. Diese Bibliotheken haben ihre Ein-
gänge und Bestände, soweit dieselben entbehrt werden können, der
Zentralbibliothek zu überlassen; in ihren Aufsichtsbehörden soll der
Zentralbibliothek eine Vertretung eingeräumt werden.